36
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 5. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
!/26) V. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Direktor der Remscheider Stahlwerk-Aktien= Gesellschaft Otto
Arntz, zu Remscheid, ein Erfindungs-Patent auf ein System von Steinbauten
ohne Mörtel nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nie-
dergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingun-
gen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März
1843 (Reg.-Blatt von 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf
die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Groß-
herzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthum
in bleibende Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
(27) VI. Da ,ielfache Erfahrungen gelehrt haben, daß bei Schulanstalten aller
Art durch die Erhebung von Schulgeld auf die Stetigkeit und Pünktlichkeit des
Schulbesuches, wie auf den Fleiß und den Eifer der Schüler fördernd eingewirkt
wird, so hat mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher-
zogs, das unterzeichnete Staats-Ministerium beschlossen, für den Unterricht an den