Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Großherzoglichen  Zeichenschulen  zu  Weimar  und  Eisenach  vom  1.  April
d.  J.  ab  ein  gering  bemessenes  Schulgeld  erheben  zu  lassen,  von  dessen  Entrichtung
  jedoch  zugleich  Befreiungen  in  solchem  Umfang  zuzugestehen,  daß  kein  Kind  in
Folge  der  Unvermögendheit  seiner  Eltern  von  dem  Besuche  der  Großherzoglichen
Zeichen=  Institute  ausgeschlossen  erscheint.

Das  Schulgeld  wird  von  Ostern  d.  J.  an  erhoben  ohne  Unterschied,  ob  die
Schüler  und  Schülerinnen  der  Anstalt  zeither  schon  angehört  haben,  oder  neu  aufgenommen
  sind.

Es  beträgt  bei  vier  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  jährlich  zwei  Thaler,
für  zwei  Kinder  derselben  Familie  drei  Thaler  und  für  jedes  weitere  Kind  aus
der  nämlichen  Familie  je  einen  Thaler  mehr.

Dasselbe  ist  in  halbjährigen  Beträgen  spätestens  binnen  vier  Wochen  nach  dem
Beginn  jedes  Schulhalbjahres  und  zwar

in  Weimar:  an  den  Großherzoglichen  Ministerial-Kassirer  Sauder,

in  Eisenach:  an  den  Großherzoglichen  Rendanten  Kannewurf

zu  entrichten.
Befreit  von  der  Entrichtung  dieses  Schulgeldes  sind  ohne  Weiteres

in  Weimar:  die  Schüler  und  Schülerinnen  der  zweiten  Bürgerschule  und
der  Seminarschule,

in  Eisenach:  die  Schüler  und  Schülerinnen  der  zweiten  und  dritten
Bürgerschule.

Außerdem  kann  im  einzelnen  Falle  auch  für  andere  Schüler  und  Schülerinnen
  bei  glaubhaft  dargethaner  Mittellosigkeit  der  betreffenden  Familien  ein  theilweiser
  oder  nach  Befinden  auch  ein  gänzlicher  Erlaß  gewährt  werden  und  haben
sich  die  Eltern  oder  Vormünder  mit  ihren  diesfallsigen  Gesuchen

in  Weimar:  an  den  Direktor  der  Großherzoglichen  Zeichenschule,
in  Eisenach:  an  den  ersten  Lehrer  des  dortigen  Zeichen=  Instituts
zu  wenden.

Weimar  am  15.  März  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
Berichtigung.  d  der  Instruktion  vom  12.  März  1873  Ziff.  IV.  1  a.  —  S.  26  des  Regier.-Blats

  vom  29.  März  —  Zeile  8  von  unten  —  ist  statt  eingetretenen  zu  lesen:
knboekenven.

 

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.