Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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bleiben. Ueber das Vorhandensein und die Fortdauer der fraglichen Eigenschaften 
entscheidet die Synode selbst. Wenn aber die Eigenschaften eines Mitglieds der 
Spynode, welches zugleich Mitglied ihres ständigen Ausschusses ist, zu einer Zeit in 
Frage gestellt werden, in welcher die Synode selbst nicht versammelt ist, so ent- 
scheidet hierüber der Ausschuß. 
8. 14. 
Die Einberufung, Vertagung und Schließung der Landes-Synode erfolgt nach 
Unserer Bestimmung. 
Wir bestimmen zugleich auch den Ort der Versammlung. 
Die Sypnode kann durch Uns aufgelöst werden. 
Eröffnet und geschlossen wird sie durch einen von Uns hierzu besonders Be- 
auftragten, insofern Wir nicht selbst diesen Akt vollziehen. 
Der Eröffnung der Synode geht ein öffentlicher Gottesdienst am Orte der 
Versammlung voraus, in welchem auf die Bedeutung der Synode hingewiesen wird 
und an allen Sonn= und Feiertagen, welche in die Versammlungszeit der Synode 
fallen, wird in allen evangelischen Kirchen des Landes eine Fürbitte für die segens- 
reiche Wirksamkeit der Synode in das Kirchengebet aufgenommen. 
S. 15. 
Jedes Mitglied der Landes-Synode ist als solches die ganze evangelische 
Landeskirche zu vertreten berufen und an Aufträge nicht gebunden. 
S. 16. 
Die Landes-Synode hat den Zustand der evangelischen Landeskirche namentlich 
in Bezug auf Kultus, Verfassung, Zucht und kirchliches Leben zu beobachten und 
die in Bezug hierauf ihr nöthig erscheinenden Anträge bei der Kirchenregierung zu 
stellen. Letztere ihrerseits wird jeder ordentlichen Synode einen umfassenden Bericht 
über den Zustand der Landeskirche und die Vorkommnisse in derselben zugehen 
lassen. 
§. 17. 
Die Landes-Synode hat bei Begründung neuer und Abänderung schon be- 
stehender Diözesen begutachtend mitzuwirken und auch die sonst noch aus dem Ge- 
biete des kirchlichen Lebens Seitens der Kirchenregierung von ihr begehrten Gut- 
achten zu erstatten.
	        
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