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S. 18.
Nur mit Zustimmung der Landes-Synode können Aenderungen in den Statuten
des Pfarrwittwenfiskus vorgenommen werden.
S. 19.
Das Bekenntniß kann einen Gegenstand weder der Beschlußfassung der Synode
noch der kirchlichen Gesetzgebung überhaupt bilden.
Wohl aber können unter dieser Voraussetzung mit Zustimmung der Landes-
Synode neue kirchengesetzliche Normen in Bezug auf Kirchenverfassung und Kirchen-
zucht, Gottesdienst und Lehrordnung, namentlich auch neue Katechismen, biblische
Geschichten, Gesangbücher und Agenden eingeführt werden.
Aber auch wenn Kirchenregierung und Landes-Synode sich über die Einfähr-
ung neuer Formen des Gottesdienstes, neuer Gesangbücher, Katechismen und Agenden
einigen und hiernach Anordnung getroffen wird, kann durch letztere gleichwohl keine
Gemeinde gegen ihren Willen zu einer Aenderung dessen, was in dieser Beziehung
zeither bei ihr bestand, genöthigt werden.
§. 20.
Solche Gesetze, welche nicht ohne Mitwirkung der Landes-Synode eingeführt
werden können, können auch nur mit Zustimmung derselben authentisch interpretirt
werden.
S. 21.
Alle für die Synode bestimmten Vorlagen, namentlich auch die Gesetzent-
würfe, werden — soweit dies nicht durch unmittelbares landesfürstliches Dekret
geschieht — auf Unsern Befehl von dem Kultus-Departement Unseres Staats-
Ministeriums an die Synode mit Schreiben übermittelt, und ebenso bringt die
Synode die von ihr gefaßten Beschlüsse durch Schreiben an das Kultus-Departe-
ment Unseres Staats-Ministeriums zur Keuntniß der Kirchenregierung.
§. 22.
Die Landes-Synode ist verpflichtet, die Vorlagen der Kirchenregierung vor
allen übrigen Angelegenheiten zu erledigen.