52
§. 28.
Ueber die Geschäftsformen, in welchen die Synode und deren Ausschüsse ver-
handeln, wird das Nähere durch eine Geschäftsordnung bestimmt. Die definitive
Feststellung derselben soll im Einvernehmen mit der ersten Landes-Synode bewirkt
werden. Bis dies geschehen, ist nach einer von Uns ertheilten provisorischen Ge-
schäftsordnung zu verfahren.
§. 29.
Alle die Gesetzgebung und Verwaltung der Landeskirche betreffenden Beschlüsse
der Synode, mit Ausnahme der Beschwerden und Anträge, können nur mit Unserer
Sanktion ausgeführt werden.
Die mit der Synode, namentlich auch über die Gesetzvorlagen, durch Unsere
Sanktion getroffenen Verabschiedungen werden am Schlusse der Synode in einen
Synodalbescheid zusammengefaßt, verkündet und ausgeführt, die verabschiedeten
Gesetze insbesondere von Uns publizirt und die zur Vollziehung und Handhabung
derselben erforderlichen Verordnungen von Uns erlassen.
S. 30.
Jede ordentliche Synode bestellt vor ihrem Schlusse einen ständigen Ausschuß
für die Zwischenzeit bis zum Beginne der nächsten ordentlichen Spnode. Derselbe
besteht aus dem Präsidenten der Landes. Synode, als dem Vorsitzenden auch dieses
Ausschusses, und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte gewählten Gliedern,
zwei geistlichen und zwei weltlichen. Für jedes Mitglied des Ausschusses wählt
die Synode zugleich — ebenfalls aus ihrer Mitte — einen eventuellen Stellver-
treter für den Fall seiner Behinderung oder seines Abgangs.
S. 31.
Der ständige Ausschuß der Synode bereitet die für Letztere bestimmten An-
gelegenheiten vor und nimmt zu diesem Zwecke, so lange die Synode selbst noch
nicht versammelt ist, die für diefelbe bestimmten Vorlagen und sonstigen Mittheil-
ungen der Kirchenregierung, sowie die sonst an die Synode gerichteten oder für sie
bestimmten Anträge und Zuschriften, in Empfang.