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136 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großberzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
K. 2.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Die in den Kirchgemeinden zu kirchlichen Zwecken, namentlich auch zur Be-
streitung der Beiträge der Kirchärarien zu den Kosten der Landes-Synode
und des ständigen Ausschusses derselben wie die in den Schulgemeinden zu
Schulzwecken auf die Angehörigen der Kirchen= und Schulgemeinden gesetz-
mäßig ausgeschriebenen Umlagen, ingleichen die durch die Besoldungstabellen
und deren Unterlagen bezeugten Gebühren der Geistlichen oder Schullehrer
für Amtsverrichtungen (Stolgebühren) und das in öffentlichen Schulen zu
entrichtende Schulgeld können von den Schuldnern durch die Gerichte exeku-
tivisch beigetrieben werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatssiegel versehen lassen.
Weimar am 29. März 1873.
Carl Alerander
Thon. Stichling. von Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.