Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes zu. Die in den verschiedenen Staats- 
gebieten stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung 
bei den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung hinsicht- 
lich der Disciplin der zuständigen Aufsichtsbehörde (Artikel 6), im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Artikel 9. 
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn- 
länge in keinem der vier Staaten zu anderen direkten Staatssteuern, als den auf 
dem Grund und Boden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere 
Besteuerung der Gesellschaft — abgesehen von der Grund= und Gebäudesteuer — 
behalten sich die Regierungen besondere Vereinbarung und eine Bestimmung vor, 
vermöge welcher diese Besteuerung in allen vier Staaten als eine gemeinschaftliche 
bewirkt wird, dergestalt, daß jede der betheiligten Regierungen nach Verhältniß der 
Länge der in ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke an der Gesammtsteuer zu partici- 
piren hat. 
Bis zum Erfolge einer diesfallsigen Vereinbarung ist vom vollständig eröff- 
neten Betriebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen kontrahirenden 
Staaten jeweilig bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen. 
Die Großherzogliche und die Herzoglich Meiningensche Regierung werden bis 
zum Erlaß eines eigenen Eisenbahnsteuergesetzes die Königlich Preußischen Abgaben- 
gesetze vom 30. Mai 1853 und 21 Mai 1859 in Anwendung bringen. 
Artikel 10. 
Die Königlich und die Großherzoglich Sächsische Regierung werden zur Hand- 
habung des ihnen zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts (Artikel 6 und 7) jede 
einen ständigen Kommissar bestellen, welcher die Beziehungen seiner Regierung zu 
der Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln hat, welche nicht 
zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landesbe- 
börden geeignet sind. Diese Kommissare sollen den Anspruch auf freie Beförderung 
auf der Eisenbahnlinie haben. 
Von Seiten der Herzoglich Meining'schen und der Herzoglich Altenburg'schen 
Regierung wird von Bestellung ständiger Kommissare abgesehen. 
 
	        
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