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Fünftheilen in Stammaktien, zu drei Fünftheilen in Prioritäts-Stammaktien auf-
zubringen, so daß die ursprünglichen Zeichner in Gemäßheit Artikel 222 des durch
das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 modifizirten allgemeinen deutschen Handels-
gesetzbuchs jedenfalls bis zur Höhe von 40 Prozent verhaftet bleiben.
Jede Erhöhung des Grundkapitals, sowie jede Aufnahme von Darlehen und
Ausgabe von Prioritäts -Obligationen ist an die Genehmigung der Königlich und
der Großherzoglich Sächsischen Regierung gebunden. Sämmtliche auf die Aktien
auszuschreibende Einzahlungen sind in die an dem Sitz der Gesellschaft einzurich-
tende Gesellschaftskasse zu bringen. Von da können sie bei einem Bankinstitute
gegen angemessene Verzinsung deponirt werden.
§. 5.
Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 5 Prozent des Anlage-
kapitals zu Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch
Naturereignisse, Unglücksfälle u. s. w. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem
Fond sind zu überweisen:
a) vom Ablaufe des ersten Jahres nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen
Bahnstrecke an jährlich die Hälfte des 4 Prozent übersteigenden Reinertrags
(d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungskosten von
der Brutto-Einnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 1 Prozent
des Anlage-Kapitals.
b) Die Zinsen des Fonds selbst bis zur Erfüllung der angegebenen Maxi-
malhöhe.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden,
welcher vorzugsweise zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel,
der Schienen, Schwellen und kleineren Theile des Oberbaues, einschließlich der
Weichen, bestimmt ist, und über dessen Einrichtung und Dotirung das Gesellschafts-
statut das Nähere festzusetzen hat.
S. 6.
Von dem nach Bestreitung der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-
kosten, sowie aller sonstigen das Unternehmen betreffenden Ausgaben und der jähr-
lichen Beiträge zu dem Reserve= und Erneuerungsfond sich ergebenden Reinertrage
haben zuvörderst die Inhaber der Prioritäts-Stammaktien eine Dividende bis zur
Höhe von 5 Prozent des Nominalbetrags ihrer Aktien zu erhalten.
Der hiernach verbleibende Rest ist unter die Inhaber der Stammaktien
nach Verhältniß des Nominalbetrags ihrer Aktien zu vertheilen. Ergiebt sich aber
1873. 12