Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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S. 10. 
Der Grund und Boden ist für eine zweigleisige Bahn zu erwerben. Ebenso 
sind die Brücken über der Bahn, und die größeren Bauwerke im Bahnkörper selbst 
für zwei Gleise herzustellen. Doch genügt für Brücken mit Eisenkonstruktion außer 
der Herstellung des Unterbaues für zwei Gleise, die Herstellung des Oberbaues 
mit einem Gleise. Im Uebrigen soll jedoch die Bahn, soweit und so lange die 
Königlich und die Großherzoglich Sächsische Regierung nicht die Herstellung eines 
zweiten Gleises vorschreiben, vorerst eingleisig hergestellt werden. 
§5. 11. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems 
für den Oberbau, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit 
anderen Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen 
des Wasserlaufs an Gewässern, die Anlage und Einrichtung der Stationen und 
Haltepunkte und die Projektirung der wichtigen Hoch= und Kunstbauten bedürfen 
spezieller Genehmigung der Staatsregierungen nach Maßgale des Staatsvertrags 
(Artikel 6 und 7.) 
§. 12. 
An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den 
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Sie hat sich dabei den Bedingungen zu unter- 
werfen, welche bezüglich des Anschlusses der Bahn an die Sichsische Staatsbahn 
bei Werdau Seitens der Königlich Sächsischen Regierung gestellt werden. Auch hat 
die Gesellschaft Anschlüsse und Ueber= oder Unterführungen auderer Bahnen, vor- 
behältlich der Verständigung über die Art der Ausführung zu gestatten. Kommt 
über solche Anschlüsse u. s. w. keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so ent- 
scheidet die betheiligte Staatsregierung. 
S. 13. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet einen einheitlichen Betrieb für die ganze Bahn 
herzustellen, auch die Bahn nebst den Transportmitteln fortwährend in einem solchen 
Zustande zu erhalten, daß der Betriebsdienst allen von der, bezüglich den nach 
Maßgabe des, Staatsvertrags (Artikel 6 und 7) betheiligten Staatsregierungen im 
Interesse der Sicherheit und der Ordnung des Verkehrs gestellten Anforderungen 
Genüge leistet; insbesondere muß die Gesellschaft alle Vervollständigungen und Ver- 
vollkommungen der Bahnanlagen und des Betriebsmaterials ausführen, welche sich 
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