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S. 10.
Der Grund und Boden ist für eine zweigleisige Bahn zu erwerben. Ebenso
sind die Brücken über der Bahn, und die größeren Bauwerke im Bahnkörper selbst
für zwei Gleise herzustellen. Doch genügt für Brücken mit Eisenkonstruktion außer
der Herstellung des Unterbaues für zwei Gleise, die Herstellung des Oberbaues
mit einem Gleise. Im Uebrigen soll jedoch die Bahn, soweit und so lange die
Königlich und die Großherzoglich Sächsische Regierung nicht die Herstellung eines
zweiten Gleises vorschreiben, vorerst eingleisig hergestellt werden.
§5. 11.
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems
für den Oberbau, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit
anderen Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen
des Wasserlaufs an Gewässern, die Anlage und Einrichtung der Stationen und
Haltepunkte und die Projektirung der wichtigen Hoch= und Kunstbauten bedürfen
spezieller Genehmigung der Staatsregierungen nach Maßgale des Staatsvertrags
(Artikel 6 und 7.)
§. 12.
An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Sie hat sich dabei den Bedingungen zu unter-
werfen, welche bezüglich des Anschlusses der Bahn an die Sichsische Staatsbahn
bei Werdau Seitens der Königlich Sächsischen Regierung gestellt werden. Auch hat
die Gesellschaft Anschlüsse und Ueber= oder Unterführungen auderer Bahnen, vor-
behältlich der Verständigung über die Art der Ausführung zu gestatten. Kommt
über solche Anschlüsse u. s. w. keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so ent-
scheidet die betheiligte Staatsregierung.
S. 13.
Die Gesellschaft ist verpflichtet einen einheitlichen Betrieb für die ganze Bahn
herzustellen, auch die Bahn nebst den Transportmitteln fortwährend in einem solchen
Zustande zu erhalten, daß der Betriebsdienst allen von der, bezüglich den nach
Maßgabe des, Staatsvertrags (Artikel 6 und 7) betheiligten Staatsregierungen im
Interesse der Sicherheit und der Ordnung des Verkehrs gestellten Anforderungen
Genüge leistet; insbesondere muß die Gesellschaft alle Vervollständigungen und Ver-
vollkommungen der Bahnanlagen und des Betriebsmaterials ausführen, welche sich
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