Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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h iernach nach Ansicht der betheiligten Staatsregierungen im Interesse des Verkehrs 
als Bedürfniß herausstellen. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle 
und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieber- 
herstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter 
ohne Tariferhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zur Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seitens der 
Aufsichtsbehörde durch Strafauflagen angehalten werden und hat, wenn auch diese 
fruchtlos bleiben, Entziehung der Verwaltung und Sequestration zu gewärtigen. 
S. 14. 
Die der ausfsichtführenden Staatsregierung durch die technische Oberaussicht 
und Kontrole der Ausführung des Banes sowohl als der Unterhaltung und des 
Betriebs der Bahn entstehenden Kosten ist die Gesellschaft zu erstatten verbunden. 
§. 15. 
Die Genehmigung der Fahrpläne und der Tarife für den Personen= und 
Güterverkehr, sowie aller Abänderungen der Fahrpläne und Tarife bleibt der- 
Königlich und der Großherzoglich Sächsischen Regierung vorbehalten. 
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in vier Wagenklassen zu 
bewerkstelligen und für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der 
übrigen im Artikel 45 der Verfassung des deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände 
bei größeren Entfernungen den Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald dies 
von den genannten zwei Staatsregierungen verlangt wird. 
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit letztere es im Verkehrs- 
interesse für nöthig erachten, jederzeit auf deren Verlangen künftig mit anderen in- 
und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und 
Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife 
zu errichten, und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der 
Transportmittel gegen die übliche nöthigenfalls von den zwei hohen Regierungen 
festzusetzende Vergütung zu willigen. 
Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet auf Verlangen 
der Königlich und der Großherzoglich Sächsischen Regierung auf ihrer in diesem 
neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrig- 
sten Tarif-Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf 
dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarif erhebt.
	        
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