Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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h  iernach  nach  Ansicht  der  betheiligten  Staatsregierungen  im  Interesse  des  Verkehrs
als  Bedürfniß  herausstellen.

Bei  Unterbrechung  des  Betriebs  durch  Beschädigungen  oder  sonstige  Unfälle
und  Naturereignisse  hat  die  Gesellschaft  für  thunlichste  Beschleunigung  der  Wieberherstellung
  zu  sorgen,  ist  auch  verpflichtet,  bereits  übernommene  Personen  und  Güter
ohne  Tariferhöhung  an  die  bedungenen  Bestimmungsorte  befördern  zu  lassen.

Zur  Erfüllung  vorstehender  Obliegenheiten  kann  die  Gesellschaft  Seitens  der
Aufsichtsbehörde  durch  Strafauflagen  angehalten  werden  und  hat,  wenn  auch  diese
fruchtlos  bleiben,  Entziehung  der  Verwaltung  und  Sequestration  zu  gewärtigen.

S.  14.

Die  der  ausfsichtführenden  Staatsregierung  durch  die  technische  Oberaussicht
und  Kontrole  der  Ausführung  des  Banes  sowohl  als  der  Unterhaltung  und  des
Betriebs  der  Bahn  entstehenden  Kosten  ist  die  Gesellschaft  zu  erstatten  verbunden.

§.  15.

Die  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  für  den  Personen=  und
Güterverkehr,  sowie  aller  Abänderungen  der  Fahrpläne  und  Tarife  bleibt  der-Königlich
  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten.

Die  Gesellschaft  hat  die  Beförderung  von  Personen  in  vier  Wagenklassen  zu
bewerkstelligen  und  für  den  Transport  von  Kohlen  und  Koaks  und  eventuell  der
übrigen  im  Artikel  45  der  Verfassung  des  deutschen  Reichs  bezeichneten  Gegenstände
bei  größeren  Entfernungen  den  Einpfennigtarif  einzuführen,  soweit  und  sobald  dies
von  den  genannten  zwei  Staatsregierungen  verlangt  wird.

Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Verpflichtung,  soweit  letztere  es  im  Verkehrsinteresse
  für  nöthig  erachten,  jederzeit  auf  deren  Verlangen  künftig  mit  anderen  inund
  ausländischen  Bahnverwaltungen  für  die  Beförderung  von  Personen  und
Gütern  einen  durchgehenden  Verkehr  mittelst  direkter  Expeditionen  und  direkter  Tarife
zu  errichten,  und  hierbei  insbesondere  auch  in  ein  gegenseitiges  Durchgehen  der
Transportmittel  gegen  die  übliche  nöthigenfalls  von  den  zwei  hohen  Regierungen
festzusetzende  Vergütung  zu  willigen.

Bezüglich  dieser  direkten  Tarife  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet  auf  Verlangen
der  Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  auf  ihrer  in  diesem
neu  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  berührenden  Strecke  den  niedrigsten
  Tarif-Einheitssatz  pro  Centner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  auf
dieser  Strecke  für  die  gleichartigen  Transportgegenstände  in  ihrem  Lokaltarif  erhebt.