Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 97
Befreiung  vom  Betriebsabzug
Brennereien,  die  in  einem  Betriebsjahr  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  Weingeist
herstellen,  Obstgemeinschaftsbrennereien  und  Stoffbesitzer  sind  von  dem  Betriebsabzuge
  befreit,  soweit  der  gewonnene  Branntwein  als  innerhalb  des  Brennrechts

hergestellt  gilt.  Soweit  der  gewonnene  Branntwein  nicht  als  innerhalb  des  Brennrechts
  hergestellt  gilt,  beträgt  der  Betriebsabzug  20  Mark  für  das  Hektoliter  Weingeist

Erhöhung  des  Branntweingrundpreises
§  98
Der  Branntweingrundpreis  wird  erhöht  bei  einer  in  den  Grenzen  des
Brennrechts  liegenden  Jahreserzeugung
von  nicht  mehr  als  100  Hektoliter  Weingeist  um  16  Mark,
von  mehr  als  100,  aber  nicht  mehr  als  200  Hektoliter  Weingeist  um
12  Mark
von  mehr als  200,  aber  nicht  mehr  als  300  Hektoliter  Weingeist  um
8  Mark
für  das  Hektoliter  Weingeist.
Für  Branntwein  aus  Kartoffeln  oder  Mais  erhöhen  sich  die  Sätze  bei  den
beiden  ersten  Gruppen  um  je  2  Mark,  bei  der  dritten  Gruppe  um  1  Mark.

§  99
Der  Branntweingrundpreis  wird  bei  Obstgemeinschaftsbrennereien  um
50  Mark  für  das  Hektoliter  Weingeist  des  als  im  Brennrecht  erzeugt  geltenden

Branntweins  erhöht.
§  100

Der  nach  den  Vorschriften  der  §§  92  bis  97  sich  ergebende  Branntweingrundpreis
  erhöht  sich  in  dem  Königreiche  Bayern,  dem  Königreiche  Württemberg
und  dem  Großherzogtume  Baden  (Sonderrechtstaaten)  für  die  Weingeistmenge,  die
innerhalb  des  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  jeweils  zustehenden  Brennrechts
  hergestellt  wird,

bei  landwirtschaftlichen  Brennereien  und  Obstbrennereien  um  7,50  Mark,
bei  gewerblichen  Brennereien,  denen  im  Betricbsjahr  1917  /18  ein
Kontingent  zustand,  um  5,oo  Mark
für  das  Hektoliter  Weingeist.

Diese  Erhöhung  des  Branntweingrundpreises  tritt  nicht  ein,  soweit  die

weitergehende  Erhöhung  nach  §  98  oder  §  99  begründet  ist.

§ 101
Ausgleichplätze

Das  Monopolamt.  stellt  in  gemeinschaftlicher  Beschlußfassung  mit  dem
Beirat  eine  Liste  der  Orte  (Ausgleichplätze)  auf,  bis  zu  denen  der  Brennerei-