der Jungen lehren, noch zu der Stelle
eines Handwerks-Vorstehers befördert
werden.
g. 5.
Die Erlaubniß, sich als Meister eines
Handwerks einzukaufen, das der Bittstel-
ler gar nicht ordnungsmäßig erlernt hat,
kann entweder unter der Bedingung, das
Meisterstück zu fertigen, oder mit gleich-
zeitiger Erlassung des Meisterstücks ertheilt
werden. Die Ertheilung der ersiern (be-
dingten) Erlaubniß ist mehr von den häus-
lichen Verhältnissen des Bittstellers, die
unbedingte Erlaubniß hingegen von dem
örtlichen Bedürfniß und in der Regel von
denselben Rücksichten abhängig, welche bei
der Beurtheilung von Kram-Concessüôns=
Gesuchen zu beachten sind.
Der eingekaufte Meister, der kein Mei-
sterstück gefertigt hat, kann weder Lehr-
jungen halten, noch Gesellen fördern.
g. 6.
Aehnliche Ruͤcksichten koͤnnen das Gesuch
begruͤnden, neben dem urspruͤnglich aus-
geuͤbten ein zweites zuͤnftiges Gewerbe
zu treiben. Die Gewaͤhrung desselben
unterliegt in der Regel keinem Anstand,
wenn der Bittsteller für zwei Gewerbe
zunftordnungsmaßig sich ausgebildet, und
die Bedingungen der Zulassung zum selbst-
35
st indigen Betrieb eines jeden derselben
ecfuͤllt, oder gegen die unterbliebene Er-
fuͤllung einzelner Bedingungen Dispensa-
tion erlangt hat. Sie wird überdieß er-
theilt zur Untersiüßzung des höheren Kunst-
fleises eines Meisters, der, um seinen
Fabrikaten die lehte Ausrüstung zu geben,
ein ähnliches Handwerk, in welchem er
nachgewicsenermaßen erforderlichen
Kenntnisse besit, mit seinem biöherigen
zu verbinden wünscht.
. 7.
Die Dispensation von der Wartzeit und
von der Beschränkung in der Zahl der
Lehrjungen, der Gesellen und der Hand-
werksstühle ist einem geschickten und thä-
tigen Meister nicht zu erschweren.
K. B.
Ueber die Gesuche um Dispensation von
Vorschriften der Handwerksordnungen hat
das Oberamt vor der Entscheidung die
betreffenden Handwerks-Vorsteher, und
so oft es dabei auf genauere Kenntniß der
ökonomischen und Gewerbs-Verhältnisse,
so wie des Grades von Kunstfleiß, mit
welchem ein Gewerb an einem gewissen
Ort betrieben wird, ankommt, den Ge-
meinderath zu vernehmen.
Stuttgart den 19. Januar 1324.
Schmidlin.