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Die von den Oberaͤmtern oder dem K. Steuer-Collegium erkannten Strafen
sind von den Oberzoll: Beomten zu gehdriger Zeit zum Einzug zu bringen und
zu verrechnen; gegen morose Debenten hat das Cameralamt die Personal-Exeku-
tion zu verhängen, und, wenn diese ohne Wirkung bleibt, das Oberamtsgericht
um die geeignete Einschreitung anzugehen.
Art. 12.
Jedes Ober-Zollamt — an der Gränze oder im Innern — hat die bei sei- zu .rund
ner Zollstätte abgeladenen und als Eingangegut deklarirten Waaren-Colli, des
welche noch mit beinem inländischen Waagschein versehen sind, vorerst in dem ul-
öffentlichen Waaghause abwägen zu lassen und sodann auf den Grund des Ge-der Eingangs,
wichts= Erfunds die Verzellung vorzunehmen, auch bei allen solchen Verzollun= Güter vor
gen in dem Zoll-Tagbuch am Rande beizuseßzen, daß und wo die Abwägung det Wrol-
geschehen ist,
(Z. B. 41 Ctr. Zucker 11 fl. 4 kr.
abgewogen in Heilbronn? 2c.
Wenn nach dem Gewichts-Erfund bei der Adwägung die Abweichung von
dem in dem Frachtbrief bei einem Collo 2c. deklarirten Gewicht den zehnten Theil
übersteigt, so ist auch von diesem wie von jedem Mehr-Gewicht der Zoll zu er-
heben, zugleich aber diese #nach §F. 37 des Geseßes) strafbare Verfehlung dem
Oberamt anzuzeigen, und ein angemessener Theil der Waaren mit Beschlag zu
belegen, welcher von dem Ober-Zollamt nur gegen Deponirung des zehnfachen
Zoll-Betrags jenes Mehr-Gewichts aufgehoben werden kann.
Art. 13.
Da nach dem Tarif die nicht teutschen Weine einem höhern Einfuhr-Zoll zu K.15 des
als die teutschen Weine unterliegen, so müßen die aus teutschen Staaten in das 2
Koͤnigreich eingehenden Weine, neben den im g. 15 des Gesetzes angeordneten * -
Frachtbsiefen (Ladscheinen) mit besondern unverdächtigen von einer obrigkeitlichen teutsche
Stelle desjenigen teutschen Staates, in welchem der Wein erzeugt worden ist, aus- Weine.
gestellten und gesiegelten Ursprungs-Zeugnissen begleitet seyn.