Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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K. 5. 
Wenn aber die Heimaths-Verhältnisse noch nicht in dem so eben bezeichneten 
Grade fesfige stellt sind, so haben die Oberämter, beziehungsweise die Kreis. Regierun- 
gen, die Gemeinde, welcher jene Kinder nach den deshalb bestehenden Grundsätzen zu- 
zuweisen sind, bald möglich auszumitteln, und sobald dieß geschehen ist, die Kinder 
ohne Aufenthalt dahin zu senden. 
g. 6. 
In der Zwischenzeit (von der Uebergabe an das Oberamt bis zur definitiven 
Festsesung der Heimaths, Verhältnisse) sind die Kinder vorläufig derjenigen Gemeinde 
zu übergeben, an welche sie nach den bereits bekannten Thatsachen und der geset- 
lichen Folgeordnung (Instruktion vom 2. Januar 1834, Regierungs= Blatt S. 34) 
zur Zeit die nächsten Ansprüche zu machen haben. 
+K. 7. 
Nur wenn und so lang auch eine solche provisorische Heimaths-Anweisung (K.6) 
nach der Sachlage noch nicht möglich seyn sollte, sind die Kinder auf unmittelbare 
Rechnung der Staats= Casse auf möglichst wohlfeile, jedoch angemessene Weise unter- 
zubringen. 
. 3. 
In Beziehung auf die hülfsweise elntrerende Deckung der für die Verpflegung 
und den Transport der mehr erwähnten Kinder aufzuwendenden Kosten wird Fol- 
gendes bestimmt: 
(a) So lange die Kinder in gerichtlicher Verwahrung sind, hat für die Kosten 
ihrer Unterhaltung der Inquisstions-Kosten-Fonds einzustehen. 
b) Nach erfolgter Uebergabe an das Oberamt geht diese Verpflichtung auf die 
betheiligten Gemeinden über, wenn und soba'd die Heimaths-Ansprüche der 
Kinder an diese Gemeinden vorlaufig oder definitib festgeseht sind. 
Tc) Die in der Zwischenzeit, von der Uebergabe bis zur vorläufigen oder defini- 
tiven Festsehung der Heimaths= Verhältnisse aufgegangenen Verpflegungs-Ko, 
sten werden, jedoch nur auf die Dauer von höchstens vier Wochen, vom Tage 
der Uebergabe an zu rechnen, von dem Inquisitions= Kosten, Fonds erstattet,
	        
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