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K. 5.
Wenn aber die Heimaths-Verhältnisse noch nicht in dem so eben bezeichneten
Grade fesfige stellt sind, so haben die Oberämter, beziehungsweise die Kreis. Regierun-
gen, die Gemeinde, welcher jene Kinder nach den deshalb bestehenden Grundsätzen zu-
zuweisen sind, bald möglich auszumitteln, und sobald dieß geschehen ist, die Kinder
ohne Aufenthalt dahin zu senden.
g. 6.
In der Zwischenzeit (von der Uebergabe an das Oberamt bis zur definitiven
Festsesung der Heimaths, Verhältnisse) sind die Kinder vorläufig derjenigen Gemeinde
zu übergeben, an welche sie nach den bereits bekannten Thatsachen und der geset-
lichen Folgeordnung (Instruktion vom 2. Januar 1834, Regierungs= Blatt S. 34)
zur Zeit die nächsten Ansprüche zu machen haben.
+K. 7.
Nur wenn und so lang auch eine solche provisorische Heimaths-Anweisung (K.6)
nach der Sachlage noch nicht möglich seyn sollte, sind die Kinder auf unmittelbare
Rechnung der Staats= Casse auf möglichst wohlfeile, jedoch angemessene Weise unter-
zubringen.
. 3.
In Beziehung auf die hülfsweise elntrerende Deckung der für die Verpflegung
und den Transport der mehr erwähnten Kinder aufzuwendenden Kosten wird Fol-
gendes bestimmt:
(a) So lange die Kinder in gerichtlicher Verwahrung sind, hat für die Kosten
ihrer Unterhaltung der Inquisstions-Kosten-Fonds einzustehen.
b) Nach erfolgter Uebergabe an das Oberamt geht diese Verpflichtung auf die
betheiligten Gemeinden über, wenn und soba'd die Heimaths-Ansprüche der
Kinder an diese Gemeinden vorlaufig oder definitib festgeseht sind.
Tc) Die in der Zwischenzeit, von der Uebergabe bis zur vorläufigen oder defini-
tiven Festsehung der Heimaths= Verhältnisse aufgegangenen Verpflegungs-Ko,
sten werden, jedoch nur auf die Dauer von höchstens vier Wochen, vom Tage
der Uebergabe an zu rechnen, von dem Inquisitions= Kosten, Fonds erstattet,