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Art. 59.
Werden im Laufe der mütterlichen Nuhniesung minderjährigen Söhnen statt der
Sustentationen Apanagen ausgeseßt, so erleiden die aufgestellten Normen beine Abän-
derung, wenn gleich für die Wittwe die Rußnießung der Apanagen ihrer minderjähri-
gen Söhne vortheilhafter ist, als die Ruhnießung ihrer Sustentationen.
Hiernach wird bei jeder, der Rußnießung der Wittwe entgehenden Apanage eines
volljährigen, oder ablebenden Sohnes ihr nicht die Hälfte der Apanage, sondern nur
die Hälfte des ursprünglich auf diesen Sohn gefallenen Susientations-Antheils, als
Wittum ergänzt.
Art. 60. ⅜
In Folge dieser in den vorhergehenden Art. 56—59 enthaltenen Bestimmungen
hat eine Wittwe, neben dem ihr als Wittum zugeschiedenen hälstigen Betrage der
Apanage, oder Sastentation, ihres verstorbenen Gemahls, auch noch den hälftigen Be-
wag der ihren minderjährigen Kindern zur Zeit des Ablebens ihres Vaters angefal-
leuen Theile der väterlichen Apanage, oder Sustentation, als Beitrag zu deren Erzie-
bung und Unterhalt bis zu ihrer Wolljährigkeit und beziehungsweise Vermählung,
oder ihrem früher erfolgenden Ableben zu beziehen.
Sie erhält demnach
1) wenn sie beine minderjährige Kinder aus der getrennten Ehe hat, die Hälfte
der Apanage, oder Sustentation, welche ihr verstorbener Gemahl genossen hat,
als Wittum;
2) wenn sie nur einen minderjährigen Sohn hat und wenn dieser der einzige
Sohn seines Vaters ist, die Nußnießung der auf den Sohn übergegaugenen
Apanage, oder Sustentation, ihres Gemahls, und erst von der Zeit an, wo
diese Nutznießung aufhört, als Wittum aus der Staats-Casse jährlich die
Hälfte des Betrags dieser Apanage, oder Sustentation;
3) wenn sie zwar nur einen minderjährigen Sohn hat, wenn aber der Water
neben diesem einen, oder mehrere, volljährige Söhne hinterlassen hat, die Nut-
nießung des auf den minderjährigen Sohn übergegangenen Antheils an der
Apanage oder Sustentation ihres Gemahls und neben dieser Nutznießung, als
Wittum, jährlich eine Summe, welche der Hälfte der auf die volljährigen
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