Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro. 14. 
Regierungs -Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Freitag, den 3. April — 
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Inba 
Verfügungen der Deparkements. Weitere iun, de in einzelnen Gemeinderaths= Bezirken 
vollendete Bereinigung bes Unterpfandswesens betresfend. (Nro. XIVIII.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
UI. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XVIII.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr :329, S. 5.) 
Nach den seit der letzten Bekanntmachung vom 50. Jan. 1829 bis heute bei der K. Hypo- 
theken-Commission eingebommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Vereinigung des Unterpfandowesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher 
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseßz 2c. Lom 15. April 2825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, §. 163 erlassenen öffenrlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was mit dem Anhange zu allgemeiner Kenntniß gebracht 
wird, daß nunmehr in zwölfhundert Gemeinderaths-Bezirken die Pfand-Bereinigungs- 
Geschäfte vollführt sind. 
Stuttgart den 27. März 1329. Schwab.
	        
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