Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

206. 
Art. 9. 
Zugleich wollen die hohen contrahirenden Theile dahin wirken, daß in ihren 
Staaten ein gleiches Münz= Maaß= und Gewichts-System in Anwendung komme. 
Art. 10. 
Die Wasser-Zolle oder auch Wege-Geld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß 
derjenigen, welche das Schiffs-Gefäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von Waa- 
ren, welche auf solchen Flüssen bezogen werden, auf welche die Bestimmungen des 
Wiener Congresses Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu 
entrichten. 
Diese Fortentrichtung gilt auch von solchen Abgaben dieser Art, welche durch be- 
sondere Staats-Verträge regulirt sind. 
Auf den übrigen Flüssen in den contrahirenden Staaten, bei welchen weder die 
Wiener Congreß-Acte noch andere Staats-Verträge Anwendung finden, werden die 
Wasser-Zölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. 
Doch sollen bei Flüssen der lehten Art in jedem contrahirenden Staate die Erzeug- 
nisse der andern contrahirenden Staaten in Hinsicht der Strom= und Fluß-Gebühren, 
wie die eigenen inländischen Erzeugnisse behandelt werden. 
Art. 11. 
Kanal-, Schleußen-, Brücken-, Führ-, Hasen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage- 
Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt 
sind, werden von den Unterthanen der andern comrahirenden Staaten auf völlig gleiche 
Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben. Auch sind dieselben, wenn sie bei 
dem Eintritt auf das Stromgebiet eines andern der contrahlnenden Staaten die Vor- 
schriften über die Ursprungs-Zeugnisse und andere Erfordernisse, um den freien oder 
erleichterten Eingang zu genießen, erfüllt haben, keinen andern Maaßregeln zur Siche- 
rung der Zoll-Abgaben und Aufrechthaltung der Strom-Polizei unterworfen, als 
welche den eigenen Unterthanen auferlegt oder vorgeschrieben sind. 
Art. 12. 
Der freie oder erleichterte Uebergang der Erzeugnisse ausé einem der centrahiren- 
den Vereine in den andern, wie solcher in den Artikeln : und 2 verabredet ist, bleibt 
an die Einhaltung bestimmter Zollstraßen gebunden, woruber eine besondere Verein- 
barung Statt finden wird.
	        
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