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Den kleinen Grenz-Verkehr der Unterthanen an den Grenzen, wo der Preußisch-
Hessische und Wuͤrttembergisch-Bayerische Zoll-Verband sich beruͤhren, wird man durch
eine eigene Uebereinkunft zu erleichtern suchen.
Art. 13. ·
Dadieindanrtikelntund2VcreinbarteBefreiungundEtlcichterungauf
fremde Gegenstände, d. h. auf solche, welche weder in Preußen und dem Großherzog=
thume Hessen, noch in Württemberg und Bayern durch die Natur erzeugt oder durch
die Kunst bearbeitet oder versertigt worden sind, sich nicht erstreckt, dergleichen Gegen-
stände aller Art sonach bei dem Uebergange aus Preußen und dem Großherzogthume
Hessen nach Württemberg und Baypern, und umgekehrt aus Württemberg und Bayern
nach Preußen und dem Großherzogthume Hessen den Abgaben, weolchen sie in jedem
Lande nach dem dortigen allgemeinen Tarif unterworfen sind, auch ferner unterliegen,
so behalten sich die hohen contrahirenden Theile vor, durch ein gemeinschaftlich zu
verabredendes Reglement alle Erfordernisse, besonders in Absicht der beizubringenden
Zeugnisse zu bestimmen, welche von Handel= und Gewerb-Treibenden zu beobachten
sind, um der für inländische Erzeugnisse der Ratur und Kunst zustehenden Befreiung
oder Erleichterung bei der Einführung in das Gebiet eines andern der contrahirenden
Staaten oder bei der Durchführung theilhaftig zu werden.
Art. 14.
Zur Aufrechthaltung ihres Handels= und Zoll-Systems und zur Unterdrückung
des gemeinschädlichen Schleichhandels wollen sich die hohen contrahirenden Theile ge-
genseitig kräftig unterstüßen, auch zu diesem Behufe die erforderlichen Anordnungen
und Maaßregeln durch besondere Uebereinkunft verabreden und insbesondere ein förm-
liches Zoll-Cartel abschließen lassen.
Art. 15.
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Königl. Württembergischen und
Kdnigl. Bapyerischen Unterthanen gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den
Königl. Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen.
Art. 16.
Die in fremden See= und andern Handelopläten angestellten Confuln eines oder
des andern der hohen contrahirenden Theile sollen veranlaßt werden, den Unterthanen
der übrigen contrahirenden Staaten Schutz und Unterstäßung zu gewähren.
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