Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Den kleinen Grenz-Verkehr der Unterthanen an den Grenzen, wo der Preußisch- 
Hessische und Wuͤrttembergisch-Bayerische Zoll-Verband sich beruͤhren, wird man durch 
eine eigene Uebereinkunft zu erleichtern suchen. 
Art. 13. · 
Dadieindanrtikelntund2VcreinbarteBefreiungundEtlcichterungauf 
fremde Gegenstände, d. h. auf solche, welche weder in Preußen und dem Großherzog= 
thume Hessen, noch in Württemberg und Bayern durch die Natur erzeugt oder durch 
die Kunst bearbeitet oder versertigt worden sind, sich nicht erstreckt, dergleichen Gegen- 
stände aller Art sonach bei dem Uebergange aus Preußen und dem Großherzogthume 
Hessen nach Württemberg und Baypern, und umgekehrt aus Württemberg und Bayern 
nach Preußen und dem Großherzogthume Hessen den Abgaben, weolchen sie in jedem 
Lande nach dem dortigen allgemeinen Tarif unterworfen sind, auch ferner unterliegen, 
so behalten sich die hohen contrahirenden Theile vor, durch ein gemeinschaftlich zu 
verabredendes Reglement alle Erfordernisse, besonders in Absicht der beizubringenden 
Zeugnisse zu bestimmen, welche von Handel= und Gewerb-Treibenden zu beobachten 
sind, um der für inländische Erzeugnisse der Ratur und Kunst zustehenden Befreiung 
oder Erleichterung bei der Einführung in das Gebiet eines andern der contrahirenden 
Staaten oder bei der Durchführung theilhaftig zu werden. 
Art. 14. 
Zur Aufrechthaltung ihres Handels= und Zoll-Systems und zur Unterdrückung 
des gemeinschädlichen Schleichhandels wollen sich die hohen contrahirenden Theile ge- 
genseitig kräftig unterstüßen, auch zu diesem Behufe die erforderlichen Anordnungen 
und Maaßregeln durch besondere Uebereinkunft verabreden und insbesondere ein förm- 
liches Zoll-Cartel abschließen lassen. 
Art. 15. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Königl. Württembergischen und 
Kdnigl. Bapyerischen Unterthanen gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den 
Königl. Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen. 
Art. 16. 
Die in fremden See= und andern Handelopläten angestellten Confuln eines oder 
des andern der hohen contrahirenden Theile sollen veranlaßt werden, den Unterthanen 
der übrigen contrahirenden Staaten Schutz und Unterstäßung zu gewähren. 
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