Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Unteraustheilung und ein zwecknäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomischen 
Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so haben die Oberämter unter 
Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs früher gegebenen Bestimmungen, nament= 
lich vom 21. Juni 1819 solche Einleitungen zu treffen, daß die für die Unteraus- 
tbeilung der Steuern erforderlichen Arbeiten überall sogleich vorgenommen werden, 
und der Einzug und die Ablieferung der Steuer= Gelder einen geordneten Gang 
nehmen. 
Stuttgart den 18. Juli 1629. 
Suͤskind. 
Vertheilung 
der direkten Staats-Steuer auf die Oberaͤmter des Königreichs, die Hof-Domainen-Kammer, 
und die Staats-Cassen-Rentcn pro 187/40 
Oie Steuer beträgt nach der mit den Ständen getroffenen 
Verabschiedungagagagg „„½600 o fl. 
Hieran kommen 47 auf den Grund-Ertrag und die Gefälle, 
und zwar: 
a)den Grund-Ertrag 1736,0# fl. 
b) die Gefälll . 115,619 fl. 
1“341,669 fl. 
zr auf die Gebäunde 6433813353 fl. 
Ur auf die Gewerbe (deren Umlage nochn auegesetzt ebleibty. 328, o00 fl. 
2“600, oo fl.
	        
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