Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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F. 12. 
Der von wuthkranken Menschen oder Thieren frisch abgesonderte Speichel uͤst bei 
der Berührung mit verletzten Hautstellen vorzugsweise das Mittheilungs-Mittel der 
Krankheit, und man hat sich bei jeder Thierart vor demselben genau zu verwahren. 
. u15. 
Es ist bis jetzt nicht dargethan worden, daß an der Wuth gefallene Füchse, nach- 
dem sie gehörig erkaltet, bei dem Abziehen der Haut und der Eröffnung des Körpers 
Krankheits-Mittheilungen bewirbt härten; die Vorsicht verlangt aber dennoch, folche 
Verrichtungen nur mit unverleßten oder wenigstens gut bedekten Händen vorzunehmen. 
K. 11. 
Aeußerst schwankend ist der Zeitraum von der Verlebung durch ein wüthendes 
Thier bis zum Krankheits-Ausbruch. Geheilte Thiere sind wenigstens ein halb Jahr 
lang noch besonders zu beobachten. 
—. — 
b) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung und Einweisung des Königlichen Gräflich Königsegs- 
Aulendorf'schen Amts Aulendorf-Königseggwald. 
Nachdem der von dem Grafen von Königsegg-Aulendorf zum Amtmann 
für die vereinigten Polizei-Bezirke Aulendorf und Königseggwald ernannte bisherige 
Oberamts-Gerichts-Abtuar Prielmapyer zu Tettnang für diese Stelle in Pflichten 
genommen und in seine diesfallsigen Verrichtungen eingewiesen worden, somit das neue 
Königlich Gräflich Königsegg-Aulendorf'sche Amt Aulendorf-Königseggwald nunmehr 
in Thätigkeit getreten ist; so wird solches unter Beziehung auf die K. Declaration vom 
6. August v. J., die staatsrechtlichen Verhältnisse des gräflichen Hauses betreffend 
(Reg. Blatt S. 649 ff.) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 29. Januar 13-29. Schmidlin. 
c) Privilegium gegen den Nachdruck der naturhistorischen Tabellen von dem Schulmeister Gehring. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom à##. 
d. M. dem Schulmeister Gehring zu Rottenaker ein Privilegium gegen den Nach-
	        
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