Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die naͤhere Bestimmung dieses Controle-Bezirks im Einzelnen wird von Unserer 
Ober-Zoll-Administration im Einvernehmen mit den betreffenden Kreis-Regierungen 
erfolgen und durch das Regierungs-Blatt bebannt gemacht werden. 
C. 6. 
Von dieser Nachweisung sollen jedoch befreit seyn: 
und zwar " 
A. im Allgemeinen: 
a) die aus dem Auslande eingehenden Waaren-Transporte zwischen der Grenze 
und der ersten Zollstätte, in sofern sie die Straßen oder den Weg einhalten, 
um zur Zollstätte zu gelangen, 
5) die rohen Produkte des Landes und der Viehzucht im unverpackten Zustande, 
IP) die zollfreien Gegenstände der Einfuhr im unverpackten Zustande und 
d) die Gegenstände des Grenz-Verkehrs unter den für denselben festgesetzten 
Sicherheits-Maßregeln. 
Die zur Aufsicht verbundenen Personen bönnen aber auch die unter b, -# 
und d bezeichneten Transporte untersuchen, um sich zu überzeugen, daß dar- 
unter keine andere Waaren als die angegebenen begriffen sind. 
B. Bei dem Uebergange aus dem Grenz-Controle-Bezirk in das Innere des Koͤ- 
nigreichs oder Vereins-Gebiets: 
a)die zollfreien Gegenstände im unverpackten Zustande, 
b) die rohen Produkte des Bodens und der Biehzucht im unverpackten Zu- 
stande, und 
„D) Gegenstände, von denen der Eingangs-Zoll unter 5 fl. per Centner steht, 
bis zur Quantität von 25 Pfund im unverpackten Zustande, jedoch mit dem 
Beisatze, daß auch die Transporte dieser Waaren von den zur Aufsccht ver- 
pfflichteten Personen untersucht werden können. 
. 7 
Treffen die zur Aufsicht verpflichteten öffentlichen Diener Waaren-Transporte an, 
die auf verbotenen Wegen, oder zur Nachtzeit über die Zoll-Linie einbrechen, oder die 
mit den im §. 5 bezeichneten Legitimations-Documenten hinsichtlich der Quantität und
	        
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