Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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tokoll  erklaͤrt,  auch  den  ..  .  ..  ersucht,  die  Aechtheit  diesar  meiner  Vuͤrgschafts-Verschreibung
  zu  Vewirkung  eines  allgemeinen  Vorzugsrechts  auf
meinem  Vermögen  für  die  K.  Staars-Casse  noch  besonders  zu  beurbunden.“
Das  beizufügende  Zeugniß  der  Unterrfands=  oder  Gerichts-Behdrde  Nro.  und
in  den  Formularen  Lit.  A.  B.  C  und  Nro.  2  und  3  in  den  Formularen  Lit.  D  und  E
ist  sodann  dahin  abzuändern:
„Wir  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  —  zu  —  beurkunden  hiemit,  daß
die  Ehefrau  auf  die  in  der  Cautions-Urkunde  bemerkte  Weise  laut  Gerichts-(Unterpfands-)
  Protokolls  S.  —  sich  für  die  ganze  Schuld  verbindlich  gemacht
  hat.“
Stuttgart  den  10.  Februar  1829.  Varnbüler.

4)  Verfügung,  die  Berechnung  der  Wccise  bei  Erbschafts-Theilungen  und  Vermögens-Uebergaben
betreffend.

Um  den  hin  und  wieder  Statt  sindenden  Ungleichheiten  in  Berechnung  der  Accise-Schuldigkeiten
  bei  Erbschafts-Theilungen  und  Vermögens-Uebergaben  für  die  Zubunft
vorzubeugen,  findet  sich  das  Finanz-Ministerium  zu  folgender  Erläuterung  des  Accise-Gesebes
  vom  Jahre  1824  veranlaßt.

Nach  dem  §.1  des  Accise-Gesehes  ruht  die  Accise  auf  dem  verkaufs=  oder  tauschweisen
  Umsaße  der  im  §.  des  Gesebßes  genannten  Gegenstände  oder  deren  Anweisung
an  Zahlungs  Statt.

Nach  diesem  allgemeinen  Grundsatze  nimmt  das  Geseh  in  dem  F.3  alles  dasjenige
  von  der  Accise-Abgabe  aus,  was  durch  andere  Rechtsgeschäfte,  als  z.  B.  durch
Erbschaft,  Vermogens-Uebergabe,  Vermächtniß,  Schenkung,  Heirathsgut  2c.  von  einem
Besißer  auf  den  andern  übergeht  und  befreit  namentlich  im  &.  11  diejenige  Summe
von  der  Accise-Abgabe,  welche  bei  einem  Kaufe,  einem  Contracte,  bei  Vermögens-Uebergaben
  rc.  als  Heirathsgut  abgezogen  werden  darf.

Hienach  kann  eine  Accise-Berechnung  bei  Erbschssts-Theilungen  und  Vermögens-Uebergaben
  nur  dann  Statt  finden,  wenn  außer  der  eigentlichen  Erbschafts-Theilung
noch  weitere  Rechtsgeschäfte  entweder

a)  zwischen  den  Erben  2c.  unter  sich  oder
b)  mit  dritten  Personen  Statt  sinden.