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tokoll erklaͤrt, auch den .. . .. ersucht, die Aechtheit diesar meiner Vuͤrgschafts-Verschreibung
zu Vewirkung eines allgemeinen Vorzugsrechts auf
meinem Vermögen für die K. Staars-Casse noch besonders zu beurbunden.“
Das beizufügende Zeugniß der Unterrfands= oder Gerichts-Behdrde Nro. und
in den Formularen Lit. A. B. C und Nro. 2 und 3 in den Formularen Lit. D und E
ist sodann dahin abzuändern:
„Wir die unterzeichneten Mitglieder des — zu — beurkunden hiemit, daß
die Ehefrau auf die in der Cautions-Urkunde bemerkte Weise laut Gerichts-(Unterpfands-)
Protokolls S. — sich für die ganze Schuld verbindlich gemacht
hat.“
Stuttgart den 10. Februar 1829. Varnbüler.
4) Verfügung, die Berechnung der Wccise bei Erbschafts-Theilungen und Vermögens-Uebergaben
betreffend.
Um den hin und wieder Statt sindenden Ungleichheiten in Berechnung der Accise-Schuldigkeiten
bei Erbschafts-Theilungen und Vermögens-Uebergaben für die Zubunft
vorzubeugen, findet sich das Finanz-Ministerium zu folgender Erläuterung des Accise-Gesebes
vom Jahre 1824 veranlaßt.
Nach dem §.1 des Accise-Gesehes ruht die Accise auf dem verkaufs= oder tauschweisen
Umsaße der im §. des Gesebßes genannten Gegenstände oder deren Anweisung
an Zahlungs Statt.
Nach diesem allgemeinen Grundsatze nimmt das Geseh in dem F.3 alles dasjenige
von der Accise-Abgabe aus, was durch andere Rechtsgeschäfte, als z. B. durch
Erbschaft, Vermogens-Uebergabe, Vermächtniß, Schenkung, Heirathsgut 2c. von einem
Besißer auf den andern übergeht und befreit namentlich im &. 11 diejenige Summe
von der Accise-Abgabe, welche bei einem Kaufe, einem Contracte, bei Vermögens-Uebergaben
rc. als Heirathsgut abgezogen werden darf.
Hienach kann eine Accise-Berechnung bei Erbschssts-Theilungen und Vermögens-Uebergaben
nur dann Statt finden, wenn außer der eigentlichen Erbschafts-Theilung
noch weitere Rechtsgeschäfte entweder
a) zwischen den Erben 2c. unter sich oder
b) mit dritten Personen Statt sinden.