Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  die  Errichtung  eines  Hallamts  in  Heidenheim  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höbchster  Entschlietzung  vom  15.
d.  M.  genehmigt,  daß  in  der  Stadt  Heidenheim  ein  Hallamt  dritter  Elasse  errichtet
und  dasselbe  der  Ober-Zoll-Inspektion  Ulm  untergeordnet  werde.  «

Der  Zeitpunkt  der  Einsetzung  dieser  neuen  Stelle  wird  seiner  Zeit  noch  zur  allgemeinen

  Keuntniß  gebracht  werden.
Stuttgart  den  17.  Oktober  1832.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

Bei  dem  neu  zu  errichtenden  Hallamt  dritter  Classe  zu  Heidenheim  sind  folgende

  Stellen  zu  beseßzen:

a)die  eines  Ober-Zoll-Verwalters  mit  300  fl.  Standes=  und  200  fl.  Dienstgehalt,
nebst  einem  Hauszins-Beitrag  von  100  fl.  im  verheiratheten  und  80  fl.  im  unverheiratheten
  Stande;  «

b)  die  eines  Controleurs  mit  500  fl.  Standes=  und  200  fl.  Dienstgehalt,  nebst
einem  Hauszins-Beitrag  von  80  fl.  im  verheiratheten  und  60  fl.  im  unverheiratheten
  Stande.

Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  K.  Ober-Zoll-Administration

  zu  melden.