422
C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, die Errichtung eines Hallamts in Heidenheim betreffend.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höbchster Entschlietzung vom 15.
d. M. genehmigt, daß in der Stadt Heidenheim ein Hallamt dritter Elasse errichtet
und dasselbe der Ober-Zoll-Inspektion Ulm untergeordnet werde. «
Der Zeitpunkt der Einsetzung dieser neuen Stelle wird seiner Zeit noch zur allgemeinen
Keuntniß gebracht werden.
Stuttgart den 17. Oktober 1832. Herdegen.
Dienst-Erledigungen.
Bei dem neu zu errichtenden Hallamt dritter Classe zu Heidenheim sind folgende
Stellen zu beseßzen:
a)die eines Ober-Zoll-Verwalters mit 300 fl. Standes= und 200 fl. Dienstgehalt,
nebst einem Hauszins-Beitrag von 100 fl. im verheiratheten und 80 fl. im unverheiratheten
Stande; «
b) die eines Controleurs mit 500 fl. Standes= und 200 fl. Dienstgehalt, nebst
einem Hauszins-Beitrag von 80 fl. im verheiratheten und 60 fl. im unverheiratheten
Stande.
Die Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen vorschriftmäßig bei der K. Ober-Zoll-Administration
zu melden.