Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Nachdem nun die in der beiliegenden Zusammenstellung enthaltenen Normen 
Unsere hoͤchste Genehmigung erhalten haben, verordnen Wir, nach Anhoͤrung Unse- 
res Geheimenrathes, daß Unsere saͤmtlichen Gerichtsstellen in vorkommenden Faͤllen 
sich genau nach denselben achten sollen. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verord- 
nung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 25. Oktober 1852. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Departements der Justiz: 
Geheimer Rath v. Schwab. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Secretär: 
v. Vellnagel. 
1 
Vorschriften 
über das bei den Eidesleistungen der Israeliten in Rechts sachen zu 
beobachtende Verfahren. 
C. 1. 
Der Eid der Jsraeliten wird, der Regel nach, in dem Gerichtszimmer abgelegt, 
und es treten bei ihm die über die Eidesabnahme geltenden allgemeinen geseplichen 
Bestimmungen ein (IV. Organisations-Edikt vom 51. Degember 1818, §F. 118). 
K. 2. 
Jedoch ist die Beiziehung — nach dem Ermessen des Richters — entweder eines 
Rabbinen, dessen Stelle auch durch seinen geseßlichen Srellvertreter (Gesetz vom 25 April 
1828, Art. 55, 54 und 56) versehen werden kann, oder zweier Zeugen israelitischen 
Glaubensbekenntnisses und von unbescholtenem Rufe, erforderlich. 
5 
Vor der Eidesleistung hat der Rabbine oder dessen Stellvertreter (F. 2) den
	        
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