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a) in welchen Gemeinden die Erneuerung oder theilweise Ergänzung der vorhan-
denen Güterbücher beschlossen worden, und ob und aus welchen Gründen auch
sie eine solche für nothwendig erachten;
b) in welchen Gemeinden die vorhandenen Güterbücher vorerst beibehalten werden
können;
c) in welchen Gemeinden noch gar keine Güterbücher vorhanden seyen; endlich
d) wie groß in jeder Gemeinde die Zahl der zu ihrem Steuer-Verbande gehbri-
gen Grundstücke dem ungefähren Betrage nach sey?
§. 5.
Sollten in einzelnen Fällen die Bezirks-Gerichte und Oberämter (Aemter) in ihren
Ansichten über die Nothwendigkeit der Erneuerung oder Vervollständigung der Güter-
bücher nicht übereinstimmen, oder gegen die Ansicht der Gemeinderäthe, die Erneuerung
der vorhandenen Güterbücher wegen ihrer schlechten Beschaffenheit für nothwendig er-
kennen; so haben die beiden Bezirks-Beamten hiernber besondern umständlichen Vor-
trag an die ihnen zunächst vorgesehten Kreisstellen zu weiterer Einleitung gemeinschaft-
lich zu erstatten.
4.
Leßtere haben sofort, nach Maßgabe der erhaltenen Notizen, die Herstellung neuer
oder die Vervollständigung der vorhandenen Güterbücher anzuordnen und hierüber an
die K. Ministerien der Justiz und des Innern Anzeige-Bericht zu erstatten.
Sollten der K. Gerichtshof und die Kreis-Regierung über die zu treffende Ver-
fügung nicht mit einander übereinstimmen, so ist der Gegenstand von denselben den ge-
dachten beiden Ministerien zur Entscheidung vorzulegen.
II. Von den Geschäftsmännern, welchen die Bearbeitung der neuen Güterbücher
zu übertragen ist, und von ihrer Belohnung und Beaufsichtigung.
K. 5.
Den Gemeinderäthen wird zunächst anheimgegeben, über die nothwendige Güter-
buchs-Erneuerung mit dem Notar, dem Pfandhülfsbeatiten, dem Verwaltungs-Aktuar
des Bezirks, oder demjenigen Gemeinde-Beamten, der die Verwaltungs-Geschäfte zu
besorgen har, vorausgeseßt, daß derselbe die zur Uebernahme eines Notariats oder.
Verwaltungs-Aktuariats erforderliche Befähigung habe, einen Akkord zu treffen.