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Sollte keiner dieser Beamten zu Uebernahme des Geschaͤfts geneigt, oder derjenige,
der es uͤbernehmen wollte, nach dem Erachten seiner vorgesetzten Behoͤrde dasselbe ohne
Nachtheil für seine ordentlichen Geschäfte zu vollbringen nicht im. Stande seyn; so
haben die Gemeinderäthe hiefür einen eigenen Geschäftsmann aus der Zahl der er-
probten Schreiberei-Verständigen zu wählen, wobei vorzugsweise diejenigen vormaligen
Pfand-Commissäre, welche durch Tüchtigkeit und Fleiß sich ausgegeichnet haben, zu be-
rücksichtigen sind.
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Die Wahl des für die Güterbuchs-Fertigung ausersehenen Geschäftsmannes unter-
liegt jedenfalls der Genehmigung des Bezirks-Gerichts und des Oberamts (Amts),
von welchen darüber dem vorgesehten Gerichtshofe und der Kreis-Regierung Anzeige zu
erstatten ist. Bei etwaiger Verschiedenheit der Ansichten ist das oben (689. 5, 4) vor-
geschriebene Verfahren einzuhalten.
In der den K. Ministerien der Justiz und des Innern vorzulegenden Uebersicht
über sämtliche Gemeinden des Kreises, in welchen neue Güterbücher herzustellen oder
die vorhandenen zu vervollständigen sind (§. 4), müssen zugleich die Namen der hiefür
gewählten Geschäftsmänner angegeben werden.
. 7. *-r1*
Diese Geschäftsmänner siehen hinsichtlich der ihnen übertragenen Anlegung oder
Ergänzung von Güterbüchern, vorbehältlich der Mitaussicht der Oberämter (Aemter),
zundchst unter der Aufsicht und Leitung der Bezirks-Gerichte, von welchen sie bei dem
Beginnen ihrer Geschäfte zu deren gewissenhafter Besorgung eidlich zu verpflichten,
oder wenn sie bereits im Dienste der Gemeinde stehen, auf ihre frühere Verpflichtung
zu verweisen sind.
In Anstandefäállen haben sie von dem Bezirks-Gerichte sich Bescheid zu erbitten,
auch je am Schlusse des Monats Bericht über den Fortgang ihrer Geschäfte dahin zu
erstatten.
Für die Richtigkeit der Leßtern sind sie streng verantwortlich.
Die Bezirks-Gerichte sind verbunden, bei Anständen, die auf die Kosten des Ge-
schäfts Bezug haben, mit dem Oberamt (Amt) Rücksprache zu nehmen; im Falle
einer Verschiedenheit der Ansichten tritt das hievor angedeutete Verfahren (§9. 3, 4) ein.