Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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B) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Bekanntmachung, in Betreff der Verfügung vom 21. Nobember 1829 hinsichtlich der Abtheilung des 
Pfründ-Einkommens katholischer Kirchenstellen in Todesfällen der Geistlichen. 
Nachdem über den Sinn des vierten Absahes des F. 4 der Verfügung der Mini- 
sterien der Justiz und des Innern vom 21. November 1829 (Reg. Bl. S. 560), be- 
treffend die Abtheilung des Pfründ-Einkommens katholischer Kirchenstellen in Todes-= 
fällen der Geistlichen, sich das Bedenken erhoben hat, ob nicht durch die gedachte Vor- 
schrift ein Absonderungerecht habe eingeführt und namentlich die Beweislast in Beziehung 
auf den Ursprung des daselbst erwähnten Geldvorraths von dem, welcher das Abson- 
derungsrecht in Anspruch nehme, im Fall eines Ganks auf die Gläubiger des verstor- 
benen Pfründners habe übergewälzt werden wollen; so sieht man sich veranlaßt, zu 
Beseitigung jenes Mißverständnisses, die erwähnte Stelle dahin zu erldutern: 
daß im Fall eines, zur Zeit der vorläufigen Abtheilung des, der Pfründe 
und dem verstorbenen Pfründner zugehörigen Vermögens bereits ausge- 
brochenen Gantes, das vorhandene baare Geld in der Gantmasse bleiben, 
im Fall eines nach jener Abtheilung erst ausgebrochenen Gantes aber, der 
Kapitels-Kämmerer gehalten seyn soll, das vorldusig von ihm zur Hand ge- 
nommene baare Geld auf jeweiliges Verlangen sofort in die Masse zu- 
rückzugeben. 
Dieser nachtráglichen Bekanntmachung gemäß heben sich sowohl die Gerichtsstellen 
als die Kapitels-Kämmerer vorkommenden Falles zu verhalten. 
Stuttgart den 11. December 1832. 
Schwab. Schlaper. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die katholische Pfarrstelle in Magolsheim, Oberamts Münsingen und Dekanats 
Zwiefalten, wird wieder beseht werden. Sie begreift den batholischen Theil des Orts
	        
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