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B) Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Bekanntmachung, in Betreff der Verfügung vom 21. Nobember 1829 hinsichtlich der Abtheilung des
Pfründ-Einkommens katholischer Kirchenstellen in Todesfällen der Geistlichen.
Nachdem über den Sinn des vierten Absahes des F. 4 der Verfügung der Mini-
sterien der Justiz und des Innern vom 21. November 1829 (Reg. Bl. S. 560), be-
treffend die Abtheilung des Pfründ-Einkommens katholischer Kirchenstellen in Todes-=
fällen der Geistlichen, sich das Bedenken erhoben hat, ob nicht durch die gedachte Vor-
schrift ein Absonderungerecht habe eingeführt und namentlich die Beweislast in Beziehung
auf den Ursprung des daselbst erwähnten Geldvorraths von dem, welcher das Abson-
derungsrecht in Anspruch nehme, im Fall eines Ganks auf die Gläubiger des verstor-
benen Pfründners habe übergewälzt werden wollen; so sieht man sich veranlaßt, zu
Beseitigung jenes Mißverständnisses, die erwähnte Stelle dahin zu erldutern:
daß im Fall eines, zur Zeit der vorläufigen Abtheilung des, der Pfründe
und dem verstorbenen Pfründner zugehörigen Vermögens bereits ausge-
brochenen Gantes, das vorhandene baare Geld in der Gantmasse bleiben,
im Fall eines nach jener Abtheilung erst ausgebrochenen Gantes aber, der
Kapitels-Kämmerer gehalten seyn soll, das vorldusig von ihm zur Hand ge-
nommene baare Geld auf jeweiliges Verlangen sofort in die Masse zu-
rückzugeben.
Dieser nachtráglichen Bekanntmachung gemäß heben sich sowohl die Gerichtsstellen
als die Kapitels-Kämmerer vorkommenden Falles zu verhalten.
Stuttgart den 11. December 1832.
Schwab. Schlaper.
Dienst-Erledigungen.
1) Die katholische Pfarrstelle in Magolsheim, Oberamts Münsingen und Dekanats
Zwiefalten, wird wieder beseht werden. Sie begreift den batholischen Theil des Orts