Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Prozeß  über  den  Anspruch  anhängig,  so  wird  dem  Gemeindevorstande  und  dem
fiskalischen  Anwalte  durch  die  Regierung  hiervon  Nachricht  gegeben  und  demselben
  überlassen,  sich  bei  dem  Prozesse  als  Intervenienten  zu  melden.

Sobald  die  angemeldeten  Ansprüche  durch  ein  Anerkenntniß  oder  Uebereinkommen
  der  Betheiligten,  oder  durch  rechtskräftige  Emscheidung  festgestellt
worden,  läßt  die  Regierung  für  jede  Mediarstadt  den  Gesammtwerth  der  Abgaben
  und  Leistungen,  nach  Abzug  der  Gegenleistungen,  unter  Zuziehung  der  Betheiligten
  kommissarisch  ermirteln,  setzt  denselben  durch  einen  morivirten  Beschluß
auf  eine  jährliche  Geldsumme  fest,  und  macht  diese  Festsetzung  den  Betheiligten
bekannt.  Die  unfirirfen  Abgaben  und  Leistungen  werden  dabei  nach  dem  Durchschnitre
  der  letzten  drei  Jahre  und  die  darunter  befindlichen  marktgängigen  Naturalabgaben
  nach  den  Durchschnirtspreisen  der  letzt  verflossenen  zehn  Jahre,  andere
  Abgaben  und  Leistungen  aber  nach  vorgängiger  Schätzung  durch  Sachverständige
  zu  Gelde  berechnet.  Gegen  diese  Festsetzungen  der  Regierungen  findet,
unter  Ausschließung  des  Rechtsweges,  nur  ein  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten,
binnen.  einer  Präklusivfrist  von  vier  Wochen,  statt.

Den  festgesetzten  Geldbetrag  hat  jede  Mediarstadt  durch  Zuschläge  zu  den
Sehepzelen  nach  Maaßgabe  einer  von  dem  Finanzminister  zu  ertheilenden  Instrukrion,
  vom  Tage  der  Aufhebung  der  bisherigen  Emrichrungen  ab,  bis  zur
Beendigung  der  Ablssung  aufzubringen  und  viertelfährig  durch  die  Kreiskasse  an
die  bei  dem  Oberpräsidium  einzurichtende  Amortisationskasse  abzuführen.  Rückstände
  aus  der  früheren  Zeit  zahlen  die  bis  dahin  zu  der  Abgabe  Verpflichteten
an  die  Berechtigten  in  der  bisherigen  Art.

G.  7.  Von  dem  festgestellten  Geldwerthe  der  Abgaben  und  Leistungen  jeder
Mediatstadt  werden  vier  Prozent  für  die  Rezepturkosten,  zwei  Prozent  für  Eraft=
  und  Ausfälle  und  vierundzwanzig  Prozent  an  Offiara  oder  Grunosteuer,
zusammen  also  dreißig  Prozent  abgesetzt,  und  die  bleibende  Summe  wird  als
ablösbare  Rente  in  Quartalraten  Pobtaunner  ando  durch  die  Kreiskassen  an  die
Grundherren  gezahlt.  Mit  demselben  Termin  wird  der  abgesetzte  Offiarabetrag
den  Grundherren  erlassen  und  von  dem  Grundsteuerquamum  des  berreffenden
Gutes  auf  Anordnung  des  Finanzministers  abgeschrieben.

K.  8.  Die  Grundherren  erhalren  über  die  ihnen  zustehenden  Renten  Anerkenntnisse,
  welche  von  dem  Oberpräsidenten  ausgefertigt  und  in  ein  Schuldbuch  eingetragen
  werden.  Die  Ablösung  erfolgt  durch  Zahlung  des  zwanzigsachen  Betrages
  in  Summen  von  mindestens  Hundert  Thalern  nach  vorheriger  vierteliähriger

  Kündigung.  Der  Minister  der  Finanzen  wird  darüber  noch  cine  nähere
Innruknon  erlassen.

.  9.  Ist  die  Abgabe  oder  Leistung,  für  welche  die  Rente  gewährt  wird,  Zubehèr
  eines  Gutes,  und  dieses  ein  Lchusidcikommiß-,  Erbzins=  oder  Erbpachtsgut,
  oder  mit  einem  (Verkaufs=  oder  Nileßbrauchsrechte,  oder  mit  hppothekarischen
Schulden  belastet,  so  wird  in  dem  Anerkenntnisse  vermerkt,  daß  der  Inhaber
darüber  ohne  Genehmigung  des  Gerichts,  bei  welchem  das  Hypothekenbuch  über
das  Gut  geföhrt  wird,  nicht  verfügen  könne.  Diese  Genehmigung  darf  nur
nach  Einwilligung  der  vorgenannten  Realberechtigten  ertheilt  werden.

6.  10.  Die  abgelösten  Remenbeträge,  über  welche  der  Inhaber  des  Anerkenntnisses
  nach  obiger  Bestimmung  (9.  9.)  nicht  frei  versügen  kann,  sind  an  das

Jahrgang  1833.  (Jo.  1431.)  Depo-