Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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Bestande  verendet,  geschlachtet,  ausgeführt  oder  sonst  entfernt  worden  und  wohin  es
gekommen  ist.  Des  weiteren  ist  nachzuforschen,  ob  und  wo  die  seuchenkranken  oder
der  Seuche  verdächtigen  und  die  übrigen  Tiere  des  Bestandes  sowie  die  aus  dem
verseuchten  oder  verdächtigen  Bestande  entfernten  Tiere  erworben  und  in  wessen  Besitz
sie  früher  gewesen  sind.

   (2)  Nach  dem  Ergebnis  dieser  Ermittlungen,  die  in  der  Regel  nicht  über
einen  Zeitraum  von  mehr  als  6  Monaten  zurückgreifen  sollen,  sind  die  erforderlichen
Maßregeln  ohne  Verzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Polizeibehörden
zu  benachrichtigen

                                                        §  178.

   (1)  Der  beamtete  Tierarzt  hat  unverzüglich  den  gesamten  Rindviehbestand  des
Seuchengehöfts  aufzunehmen  und  die  Tiere  zu  ermitteln,  die  an  der  Lungenseuche
erkrankt  oder  der  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtig  sind.

   (2)  Die  Polizeibehörde  kann  erforderlichenfalls  die  Kennzeichnung  der  Tiere
anordnen.

                                                         §  179.

   Stellt  der  beamtete  Tierarzt  den  Ausbruch  der  Lungenseuche  oder  den  Verdacht
dieser  Seuche  in  Abwesenheit  der  Polizeibehörde  fest,  so  hat  er  die  sofortige  vorläufige
  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen  Tiere,  nötigenfalls
  auch  deren  Bewachung,  anzuordnen.  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen
sind  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  dessen  Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch
schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon  der  Polizeibehörde  unverzüglich
Mitteilung  zu  machen.

                                                        §  180.

   Ist  anzunehmen,  daß  eine  Verbreitung  der  Lungenseuche  stattgefunden  hat,  so
kann  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  sämtlicher  Rindviehbestände  des  Seuchenorts,
seiner  Umgegend  oder  einzelner  Ortsteile  angeordnet  werden.

                                                       §  181.

    Wenn  in  einem  bisher  seuchenfreien  Gehöft  ein  Tier  unter  Erscheinungen,  die
den  Ausbruch  der  Lungenseuche  befürchten  lassen,  erkrankt,  nach  amtstierärztlichem  Gutachten
  aber  nur  durch  Zerlegung  des  Tieres  Gewißheit  darüber  zu  erlangen  ist,  ob  ein
Fall  von  Lungenseuche  vorliegt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Tötung  des  Tieres,  soweit
erforderlich  nach  vorgängiger  Ermittlung  der  zu  leistenden  Entschädigung,  anzuordnen.


                                              II.  Schutzmaßregeln.

                                a.  Verfahren  nach  Feststellung  der  Seuche.
                                                                 §  182.
   (1)  Den  Ausbruch  der  Lungenseuche  hat  die  Polizeibehörde  auf  ortsübliche

Weise  und  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte  bekannt
zu  machen.