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12) Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
15) Glasur= und Hafnererz (Alduilour);
157) Gold und Silber, gemünzt, in Varren und Bruch, mit Ausschluß der fremden
silberhaltigen Scheidemünze; '
15) Hausgeraͤthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Waͤsche, auch gebrauch-
tes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch neue Kleider,
Waͤsche und Effecten, insofern sie Ausstattungs-Gegenstände sind;
Holz (Brenn= und Nutholz, auch Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird,
und nichr nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist, ausgenommen auf den
mit einem Zollsaße namentlich betroffenen Grenzlinien; Reisig und Besen daraus;
Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge-
brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, ingleichen Muster und
Musterkarten, welche Handelsreisende mit sich führen; dann die Wagen der Reisen-=
den; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer zum Personen-
und Waaren-Transport, gebrauchte Inventarien-Stücke der Schiffe, Reisegeräth, auch
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch;
18) Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
19) Milch;
20) Obfst, frisches, ausgenommen auf besonders bestimmten Grenzen;
21) Papierspine (Abfälle) und beschriebenes Papier (Acten, Makulatur);
22) Saamen von Walohölzern;
23) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr;
27) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscherren), deßgleichen Flockwolle (Abfälle von der
Spinnerei) und Tuchtrümmer (Absälle von der Weberei);
25) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-. Schiefer-, Ziegel-- und Mauer-
steine beim Landtranaport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be-
stimmt sind;t Mühl= und grobe Schleif= und Weßsteine in demselben Falle, ausgenom-
men auf besonders bestimmten Grenzen;
26) Stroh, Spreu, Häckerling;
27) Thierc, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
28) Torf und Braunkohlen;
29) Treber und Trester.
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