Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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12) Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
15) Glasur= und Hafnererz (Alduilour); 
157) Gold und Silber, gemünzt, in Varren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheidemünze; ' 
15) Hausgeraͤthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Waͤsche, auch gebrauch- 
tes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch neue Kleider, 
Waͤsche und Effecten, insofern sie Ausstattungs-Gegenstände sind; 
Holz (Brenn= und Nutholz, auch Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird, 
und nichr nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist, ausgenommen auf den 
mit einem Zollsaße namentlich betroffenen Grenzlinien; Reisig und Besen daraus; 
Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge- 
brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, ingleichen Muster und 
Musterkarten, welche Handelsreisende mit sich führen; dann die Wagen der Reisen-= 
den; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer zum Personen- 
und Waaren-Transport, gebrauchte Inventarien-Stücke der Schiffe, Reisegeräth, auch 
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; 
18) Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
19) Milch; 
20) Obfst, frisches, ausgenommen auf besonders bestimmten Grenzen; 
21) Papierspine (Abfälle) und beschriebenes Papier (Acten, Makulatur); 
22) Saamen von Walohölzern; 
23) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 
27) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscherren), deßgleichen Flockwolle (Abfälle von der 
Spinnerei) und Tuchtrümmer (Absälle von der Weberei); 
25) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-. Schiefer-, Ziegel-- und Mauer- 
steine beim Landtranaport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be- 
stimmt sind;t Mühl= und grobe Schleif= und Weßsteine in demselben Falle, ausgenom- 
men auf besonders bestimmten Grenzen; 
26) Stroh, Spreu, Häckerling; 
27) Thierc, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
28) Torf und Braunkohlen; 
29) Treber und Trester. 
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