Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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gebracht wird, Preise, zu welchen Seine Königliche Majestät Beiträge aus der 
Staatsbasse gnädigst verwilligt haben, unter folgenden Bestimmungen auszuseben: 
1) die Preise betragen zu 
Tübingen, Welzheim, Liebenzell, 
erster Preis 38 fl. 6 kr. 5 fl. 2 br. 4 fl. As kr. 
zweiter Preis . öfl. 24 kr. ffl. — 5 fl. — 
dritter Preis. . 2 fl. 42 kr. 2 fl. 42 kr. 2 fl. 2 br. 
ein vierter Preis ist zu Liebenzell ausgesest nit fl. 48 kr. 
2) Zu Welzheim und Liebenzell sollen vorerst bloß Selbsterzeuger, zu Tübingen 
auch Flachshändler zur Preisbewerbung zugelassen werden. Die nachstehenden 
Bestimmungen hinsichtlich der Händler beziehen sich daher bloß auf den 
Tübinger Flachsmarkt. 
5) Um den Preis erhalten zu können, muß 
a) der Selbsterzeuger zum mindesten 25 Pfund, 
b) der Haͤndler zum mindesten 100 Pfund preiswuͤrdigen Flachses zu Markt 
gebracht und abgesetzt, oder, was er an dieser Quantitaͤt auf dem Jahr- 
markt nicht absetzt, im Marktort in eine oͤffentliche oder Privat-Niederlage 
zu feilem Kauf abgegeben haben. 
Wer theils mit selbsterzeugtem, theils mit aufgekauftem Flachs han- 
delt, wird in Hinsicht auf Preisbewerbung zur Classe der Haͤndler gezaͤhlt. 
4) Der preiswürdige Flachs soll durchaus rein gehechelt, nicht eingelegt, von glei- 
cher Farbe, weder dunkelgrau noch roth seyn, und mindestens den für die 
Ausspinnung von zehn Schnellern aus dem Pfund erforderlichen Feinheitsgrad 
besitzen. 
5) Die Zuerkennung eines höheren oder niedrigeren Preises bestimmt sich theils 
nach der Beschaffenheit, theils nach der Quantität des zu Markt gebrachten 
Flachses, so daß bei gleich guter Beschaffenheit demjenigen der Vorzug zu geben 
ist, der die größere Quantität zu Markte gebracht hat. 
Hiebei wird jedoch die von dem Selbsterzeuger zu Markt gebrachte Quan- 
titct einer vierfachen Quantität, welche der Händler zu Markt bringt, gleich 
gerechnet.
	        
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