Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Diese beiden Personen haben neben dem Cassier und Controleur die monatlichen 
Kassenberichte zu beglaubigen. 
Art. 13. 
Rechnungsablegung und Erledigung. 
Die Jahrsrechnung der Schulden-Zahlungskasse wird von der Ober-Rechnungs- 
Kammer abgenommen und geprüft, sofort von Königlichen und ständischen Commis- 
sarien abgehdrt, das Resultat aber durch den Druck öffentlich bekannt gemacht. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Februar 1857. 
Wilheim. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
Auf Befehl des Königs-: 
der Staats-Sckretär: 
Vellnagel. 
:B) Dienst-Nachricht. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge hböchster Entschließung vom 
15. d. M. in Anerkennung lobenswerther Amtsführung dem Staatsschulden-Zahlungs= 
Cassier Faber — den Finanzraths-, und dessen gesentzlichem Stellvertreter, dem ältesleu 
Buchhalter, Herdegen den Canzleiraths-Titel guädigst verliehen. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Dorstellung der Ergebnisse der St sschulden-Zahlungskasse-Rechnung vom Etatsjahr 1855—36. 
In Gemäßheit der Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde §. 125 und des 
Staatsschulden-Zahlungs-Statuts Art. 15 werden hiedurch die Ergebnisse der Rech- 
nung der Staatsschulden-Zahlungskasse vom Etatojahr 1855—36, wie sie von den 
für die Justifikation dieser Rechnung bestimmten Königlichen und ständischen Commis- 
sarien vorgelegt worden sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 24. Februar 1357. Herdegen. 
 
	        
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