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8. 44.
Verbot der Veräußerung der Substanz
Als allgemeine Regel verordnen Wir, daß die Substanz des Fideicommisses, außer
in den hiernach festgesetzten Fällen nicht veräußert werden darf, und Wir erklären jede
solche Veräußerung als unbedingt nichtig.
K. 45.
Auenahme von dem Verbot der Veräußerung.
Diejenigen Pfandgläubiger, welchen Wir bisher Nechte auf die Substanz selbst einge-
räumt haben, se wie die Rechte für alle andere Forderungen an Uns, welche zur Zeit der
Errichtung und Bekanntmachung dieses Familien-Gesetzes schon entstanden gewesen, verblei-
ben in ihrer gesetzlichen Wirksamkeit ungeschmälert.
In so ferne jedoch auch nachher möglicher Weise wahre Fideicommiß-Schulden noch
entstehen könnten, sollen dieselben ebenfalls in ihrer rechtlichen Wirksamkeit verbleiben.
Eine Veräußerung einzelner Theile des Fideicommisses soll jedoch auch in folgenden
Fällen, beziehungsweise unter den im 4. 47 entbaltenen näheren Bestimmungen, siattfinden
können:
1) wenn eine Zwangsveräußerung für allgemeine Staats= oder Corporations = Zwecke
nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen angeordnet wird;
2) wenn besser gelegene Güter und einzelne Grundstücke eingetauscht werden können,
und der gleiche oder höhere Wertb nachgewiesen ist;
wenn nutzlose Gebäude oder Grungstücke, deren Beibehaltung ihrer Lage, ihres Er-
trags, oder ihrer ubrigen Verhältnisse wegen nicht vortheilhaft wäre, veräußert wer-
ren können; im letztern Falle muß der Erlös zu dem Fideicommißstock gezogen,
und entweder das Kapital verzinslich und bypotbekarisch angelegt, oder in nutzbares
Grundeigenthum verwandelt werden;
wenn gutsherrliche Rechte, Zehenten, Gülten, Gefälle und andere Feudal Abgaben
reluirt oder veräußert werden können (H. 47).
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K. 46.
Verwandlung des Erlöses aus Feudal-Abgaben in nutzbares Eigenthum.
Der Erlös aus Feudal-Abgaben soll zum Fiveicommißstock geschlagen und wo möglich
in nutzbares Grundeigenthum verwandelt werden.