Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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85. 49 57. 
(enthalten Bestimmungen über die Verwaltung des Fideicommisses und eignen sich nicht 
zur öffentlichen Bekanntmachung.) 
8. 58. 
Verbot der Aufnahme von Schulden. 
Ueberhaupt wird vorausgestellt, daß niemals die Substanz des Fideicommisses, sondern 
nur die Revenüen aus demselben sollen verpfändet werden können. 
Wir erklären als allgemeine Regel, daß außer den bereits bei Errichtung des gegen- 
wärtigen Familien-Gesetzes auf dem Fideicommisse haftenden Schulden, über welche ein von 
Uns zu unterzeichnendes Verzeichniß der gegenwärtigen Fideicommiß= Errichtungs-Urkunde 
beigeschlossen werden wird, mit Ausnahme der in den folgenden K. 59 und 60 bemerkten 
Fälle, auf die Fideicommiß-Revenüen keine neue Schulden, bei Strafe der Nichtigkeit auf- 
genommen werden dürfen, wobei Wir jedoch auf die Bestimmung im 8. 46 Bezug nehmen, 
daß wenn möglicher Weise wahre Fideicommiß-Schulden noch entstehen könnten, dieselben in 
ihrer rechtlichen Wirksamkeit verbleiben. 
« z..59. 
Ausnahme zum Nutzen des Fideicommisses. 
Eine Aufnahme von Schulden auf die Fideicommiß-Revenüen kann jedoch ausnahms- 
weise, aber stets nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Festsetzung eines Tilgungs= 
Planes, welcher als wesentlicher Bestandtheil der Contrahirung zu betrachten ist, und der 
mit Zustimmung der Gläubiger abgeändert werden kann, statt finden: 
I. Zum Nutzen des Fideicommisses selbst: 
1) Schulven, welche zum Ankaufe eines dem Fiveicommisse einverleibten Gutes ver- 
wendet, oder mit demselben übernommen werden; 
2) die auf nothwendige Prozeßkosten in Streitigkeiten, welche die Substanz des Fidei- 
commisses betreffen, und zur Erzielung gerichtlicher Vergleiche, zu deren Beendi- 
gung, oder 
3) zur Abführung der in Rücksicht des Fideicommisses erlegten feindlichen Contribu- 
tionen, desgleichen 
4) auf Herstellung nothwendiger oder nützlicher Gebäude, endlich 
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