Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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32. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Wü ritemberg. 
Donnerstag den 25. Juni 1846. 
Inb 
alt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, detrefsend die Form der Eingaben an die Staatsbehörden. — Erlaub-= 
nib zur Annahme eines fremden Orvens. Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departementse. Bekanntmachung, betreffend die dem Major, Freiherrn v. Linden ertheilte 
Erhautiß zur Annahme der Grafenwürde. — Berfügung, betreffend die Brandschadens-Umlage für das Etats- 
jahr 1846 —47. Bekanntmachung, betreffend den Besuch der Landes-Universität. — Bekanntmachung, be- 
treffend die Verleihung der Rechte einer moralischen Person an die Aktiengesellschaft für Dampf= und Ruder- 
Schifffabrt auf der Donau. — Bekanntmachung, betreffend die Verleibung eines Erfindungopatents an den 
Sattler Friese in Stuttgart auf Verbesserungen in dem Bau der Reitsättel. — Bekanntmachung, betreffend 
eine Veränderung in der Classeneintheilung der Gemeinde Oberkochen, Oberamts Aalen. — Bekanntmachung, 
betreffend das Ergebniß einer ersten Staatsprüfung im Baufache. — Bekanntmachung, betreffend die Ernen- 
nung des K. K. Oeftreichischen Artillerie-Oberstlieutenants Schuknecht zum Artillerie-Ausrüstungs-Direktor 
bei der Bundesfestung Ulm. — Bekanntmachung des Ergebnisses einer zweiten höheren Finanz-Dienstprüfung. 
— Verfügung, betreffend vie Angabe der auf den Inhaber lautenden Schulvscheine der Stadt Stuttgart zur 
Capitalsteuer. 
Dienst-Erledigungen. 
  
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Form der Eingaben an die Staats-Behörden. 
lheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um in Ansehung der Form der an Unsere Staatsbehörden zu richtenden Eingaben 
von Privaten (im Gegensatze von amtlichen Berichten und Vorträgen, vergl. K. Verord= 
nung vom 24. December 1816, Reg. Blatt S. 407) eine Gleichförmigkeit herbeizuführen, ver- 
ordnen Wir, unter theilweiser Abänderung der K. Verordnung vom 7. Januar 1806 (Reg. 
Blatt S. 5), nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, wie folgt:
	        
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