Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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so  ist  der  Betriebsunternehmer  berechtigt,  die  Tiere  gegen  Empfangsbescheinigung  in  ihm  geeignet
scheinende  fremde  Obhut  zu  geben.  Die  dem  Betriebsunternehmer  aus  der  Unterbringung  entstehenden
  Kosten  sind  ihm  vom  Empfänger  zu  ersetzen.  Wenn  der  Empfänger  bekannt  oder  zu
ermitteln  ist,  hat  ihm  der  Betriebsunternehmer  eine  Mitteilung  zu  machen,  in  welcher  der  Ort  angegeben
  wird,  wo  die  Tiere  untergebracht  sind.

3.  Die  Übergabe  der  gelandeten  Gepäckstücke  und  Güter  durch  den  Betriebsunternehmer
an  die  Empfangsberechtigten  erfolgt  mit  Ausnahme  der  auf  der  Brücke  unter  den  Kranen  zu  übergebenden
  Stücke  im  Einzelgewicht  von  mehr  als  4,5  t  und  Massengüter  im  umfriedigten  Zollhof
oder  in  den  Zollschuppen  an  den  vom  Zollamte  im  Einverständnis  mit  der  Woermann-Linie
bestimmten  Plätzen.

4.  Zum  Zwecke  der  Ablieserung  werden  die  Güter,  sofern  sie  sich  dazu  eignen,  gestapelt.
Die  Stapelung  hat  nach  Möglichkeit  so  stattzufinden,  daß  die  Hauptmarken  der  einzelnen  Kolli,  wenn
sie  entsprechend  angebracht  sind,  an  der  Außenseite  des  Stapels  ersichtlich  sind.  Kolli,  welche  eine
sichtbare  Beschädigung  ohne  weiteres  erkennen  lassen,  sind  gesondert  zu  halten.  Die  Stapelung  loser
Güter  geschieht,  wenn  sie  nicht  in  der  Verpackung,  welche  zur  Landung  gedient  hat,  erfolgt,  durch
Ausschütten  in  Haufen,  welche  nicht  über  1  m  hoch  zu  sein  brauchen.

5.  Die  Stapelung  der  gelandeten  Stücke  im  Einzelgewicht  von  mehr  als  4,5  bis  zu  20  0
und  der  Massengüter,  welche  auf  der  Brücke  unter  den  Kranen  übernommen  werden,  geschieht  auf
den  seitens  der  Empfänger  unter  den  Kranen  zu  stellenden  Eisenbahngüterwagen,  woselbst  auch  die
Ubergabe  an  den  Empfangsberechtigten  erfolgt.

Stücke  im  Einzelgewicht  von  über  20  t  werden  am  hochwasserfreien  Strande  an  der  alten
Landestelle  übergeben.

6.  Für  den  Empfang  der  Gepäckstücke  und  Güter  hat  der  Empfänger  selbst  zu  sorgen.  Der
Betriebsunternehmer  wird  dem  Empfänger  von  der  Landung  und  beendeten  Stapelung  dieser  Güter
tunlichst  Anzeige  machen.  Der  Betriebsunternehmer  ist  berechtigt,  die  Ladungs=  oder  Gepäckempfänger
unter  Stellung  einer  Frist,  die  nicht  kürzer  als  72  Stunden  sein  darf,  zur  Empfangnahme  jeder
beliebigen  Menge  ihrer  Güter  und  Gepäckstücke,  ohne  Rücksicht  auf  den  Inhalt  der  Konnossemente
bzw.  der  Gepäckscheine  aufzufordern.  Kommt  der  Empfänger  innerhalb  der  gestellten  Frist  einer
solchen  Aufforderung  nicht  nach,  so  ist  der  Betriebsunternehmer  berechtigt,  unter  Hinzuziehung  von
zwei  Zeugen  ein  Protokoll  über  Anzahl  und  äußerliche  Beschaffenheit  der  den  Gegenstand  der  Aufforderung
  bildenden  Gepäckstücke  oder  Güter  aufzunehmen,  welches  an  Stelle  der  Ablieferung  der
Güter  oder  Gepäckstücke  tritt.  Die  hierdurch  etwa  entstandenen  Kosten  sind  von  den  Empfängern
zu  ersetzen.  Nicht  rechtzeitig  in  Empfang  genommene  Gepäckstücke  und  Güter  ist  der  Betriebsunternehmer
  berechtigt,  an  einem  ihm  geeignet  erscheinenden  Orte  für  Rechnung  und  Gefahr,  wen  es
angeht,  einzulagern.

7.  Ist  der  Empfänger  nicht  aufzufinden  oder  besitzt  er,  wenn  er  nicht  am  Platze  ansässig
ist,  dort  keinen  Vertreter,  so  findet  die  Aufforderung  zum  Empfang  der  Güter  oder  Gepäckstücke  durch
öffentlichen  Anschlag  im  Zollhof  statt.  Nach  Ablauf  der  Empfangsfrist  wird  in  der  im  vorhergehenden
  Absatz  vorgesehenen  Weise  verfahren.

8.  Der  Betriebsunternehmer  braucht  nur  gegen  Erteilung  einer  Bescheinigung  für  jede
einzelne  Ablieferung  die  Güter  an  den  Empfänger  herauszugeben.  Diese  Bescheinigungen  müssen
etwaige  Ausstände  enthalten.  Zur  Wahrung  von  Ansprüchen  aus  der  Ablieferung  bedarf  es  ferner
in  jedem  Fall  der  Hinzuziehung  eines  Beamten  des  Betriebsunternehmers  vor  beendeter  Ablieferung.

J.  Haftung  des  Betriebsunternehmers.

1.  Die  gesetzliche  Haftung  des  Betriebsunternehmers  richtet  sich  in  Ermangelung  besonderer
Bestimmungen  in  dieser  Betriebsordnung  nach  den  Grundsätzen  des  deutschen  Seefrachtrechts.

2.  Die  Haftung  des  Betriebsunternehmers  begiunt  mit  der  Empfangnahme  und  endet  mit
der  UÜbergabe.

3.  Die  Beibringung  der  Empfangsbescheinigung  des  empfangenden  Schiffes  befreit  den
Betriebsunternehmer  bei  Verschiffungs=  oder  Umladungsaufträgen  dem  Auftraggeber  gegenüber  von
jeder  Haftung  für  die  von  dem  Schiffe  der  Anzahl  und  äußeren  Beschaffenheit  nach  vorbehaltlos
übernommenen  Gepäßkstücke,  Tiere  und  Güter.

4.  Bei  Landungsaufträgen  haftet  der  Betriebsunternehmer  dem  Auftraggeber  nur  für  diejenige
  Anzahl  Gepäckstücke,  Tiere  und  Güter,  für  welche  er  dem  Schiffe  Empfangsbescheinigung  erteilt
hat,  sofern  nicht  der  Beweis  erbracht  ist,  daß  er  mehr  Gepäckstücke,  Tiere  oder  Güter  längsseits  des
Schiffes  in  Empfang  genommen  hat.  Weist  die  Empfangsbescheinigung  bezüglich  der  äußeren  Be-