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Art. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen der Art. 1—6 finden auf alle Diener (Art. 3 erster
Absatz und Art. 6), welche nach Erlassung dieses Gesetzes angestellt werden, oder in einen
höheren Gehalt einrücken, so wie die Bestimmungen des Art. 4 auch auf diejenigen Diener
Anwendung, welche zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes noch nicht neun Dienstjahre
in einem pensionsberechtigten Amte zurückgelegt haben.
Gegen Verzichtleistung auf Gehaltserhöhung behält der Diener, welcher vor dem Erschei-
nen des gegenwärtigen Gesetzes in einem pensionsberechtigten Amt angestellt worden ist, be-
ziehungsweise neun Dienstjahre in einem solchen zurückgelegt hat, die nach Maßgabe des
früberen Gesetzes erworbenen Ansprüche in Hinsicht auf Bemefsung des Quiescenz-Gehalts
und der Pension (Art. 1, 4) und in Hinsicht auf die Kosten seiner Stellvertretung im
Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit (Art. 2).
Dagegen findet in der Anwendbarkeit
1) der Art. 1—5 auf vie Volksschullehrer und die ihnen gleichgestellten Diener (Gesetz
vom 6. Juli 1842, Art. 5),
2) des Art. 2 auf die in dem Gesetz vom 6. Juli 1842, Art. 1 und 16 bezeichneten
Diener,
3) der Art. 3 und 5 auf sämmtliche Classen pensionsberechtigter Diener
keine Unterscheidung nach der Zeit der Anstellung Statt.
Art. 8.
Die Penflonen der Wittwen und Waisen der in Art. 3 und 6 genannten Diener wer-
den auch in Zukunft durchgängig nach den Bestimmungen des Kap. 4 und 5 des Gesetzes
vom 28. Juni 1821 berechnet und es kommen hiebei die in Art 4 und 6 des gegenwärtigen
Gesetzes verfügten Verminderungen der Penstonsansprüche der Diener nicht in Betracht.
Art. 9.
Die dem katholisch-geistlichen Stande angehörigen Staatsdiener und Lehrer an den nie-
dern lateinischen und Real-Unterrichtsanstalten sind künftig von Bezahlung der in &. 41 zu
1 und 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1821 und in Art. 28 zu 1 und 2 des Gesetzes vom
6. Juli 1842 festgesetzten Einlagen und Beiträge in den Wittwen= und Waisen-Pensionsfonds
befreit; dagegen haben dieselben bei der Dienstanstellung und Gehaltsvermehrung die gesetzli-
chen Sporteln, und zwar die Staatsdiener nach dem für die höheren Geistlichen, die Leprer