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Kantonen Neuenburg, Schwyz und Glarus in Concurssachen betreffend (Reg. Blatt
S. 260) außer Anwendung getreten ist.
Sodann wird bei diesem Anlasse zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nachdem
die Auslegung des gedachten Staats-Vertrags hinsichtlich der Anwendbarkeit des allgemei-
nen Concursgerichtsstands (Art. 1 und 4) auf Gesellschafts-Verhältnisse des Ge-
meinschulodners zwischen den württembergischen und schweizerischen Gerichten, beziehungs-
weise zwischen ver diesseitigen Staats-Regierung und dem schweizerischen Bundesrathe in
letzter Zeit streitig geworden und der diesseitige Vorschlag eines schiedsrichterlichen Aus-
trags von dem Bundesrathe abgelehnt worden war, in Gemäßhreit höchster, nach Ver-
nehmung des K. Geheimen-Ratbs ergangener, Entschließung Seiner Königlichen
Majestät im Wege der Retorsion folgende Verfügung unter dem 18. Juni d. J. an
die Gerichte erlassen worden ist.
Wenn in Zukunft der Fall der Ueberschuldung bei einer Person eintritt, welche
zwar ihren Wohnsitz und mithin ihren allgemeinen Gerichtsstand in einem der an dem
Staatsvertrage betheiligten schweizerischen Kantone hat, jevoch in Beziehung auf ein
Handelgeschäft, eine Fabrik, ein Gewerbe oder auch nur einc einzelne gewerbliche Unter-
nehmung, wie z. B. einen Eisenbahnbau, mit andern Personen in einer Geselsschaft ge-
standen ist, die den Hauptsitz ihrer Geschäftsthätigkeit (Domieil im factischen Sinne) in
Württemberg gehabt hat, so ist über den in Württemberg befindlichen Antheil des Gemein-
schuldners am Gesellschaftsvermögen ein Partikularconcurs behufs der Befriedigung
der Gesellschaftsgläubiger durch die diesseitige Gerichtsbehörde einzuleiten und
nur das alsdann etwa noch übrig bleibende Vermögen ist an die Gerichtsbehörde des
Wohnsitzes des Gemeinschuloners auszufolgen.
Stuttgart den JF. December 1859.
Wächter. Hügel.