Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Nebenzollämter I. Klasse 
an der Grenze. 
Ort. x Hauptamtsbezirk. 
Bemerkungen über besendere Befuanisse. 
  
  
7. 8. 
9. 
  
  
  
Zu 10. Steueramt Melningen darf Beglettscheine I. und II. ausfertlgen und 
erledigen. 
Zu 2. Spalte 3. Mit einer Bahnhoss-Abfertigungsstelle für unmittelbaren 
Waareneingang. 
Zu 3. Spalte 3. Mtt der Besugniß zur Abfertlgung der im Ansageverfahren 
elngehenden ausländischen Waaren. 
Zu 21. Steueramt Arnstadt darf Begleltscheine I. über Garne und Südfrüchte 
erledigen. 
Zu 22. Steueramt Gretz ist befugt Begleitscheine I. über wollene Zeugwaaren 
und Garne zu erledigen. 
Zu 27. Steueramt Gera hat Befugniß zur Abfertigung der mit Ladungsver- 
zeichnissen im Ansageverfahren eingehenden auslänrischen Waaren unr zur Auofertigung 
und Erledigung ven Begleltschein I. " 
Zu Spalte 5. Das Steueramt zu Helzminden hat umnbeschränkte Befugniß 
zur Jollerhebung und Begleitscheinabfertigung (Begleitscheine I. und II.); auch ist mit 
demselben eine insesern bedingte Niederlage verbunden, als die zu derselben gebrachten 
Waaren ohne frezlelle Genehmigung der Directiobehörde ulcht zum Wiederausgange nach 
dem Auslande abgefertigt werden und ebenfalls ohne besondere Ermächtiaung nicht über 
ein Jahr (incl. der etwa in anderen Niederlagen bereits zugebrachten Zeit) auf derselben 
lagern dürfen.
	        
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