Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

IV

Wagen  der  Reisenden,  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur
Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer  dienten,  sofern  sie  nur
erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben  l  ch  befunden  haben  und  zu  deren
weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind;  Pferde  und  andere  Thiere,  wenn  aus  dem  Ge.
brauche,  der  von  ihnen  bei  vem  Eingange  gemacht  wird,  überzeugend  bervorgeht.
daß  sie  als  Zug=  oder  Lastthiere  zu  vem  Angespann  eines  Reise=  oder  Frachtwagens
gehören,  oder  zum  Waarentragen  dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenven  zu  ihrem
Fortkommen  **-  werden  müssenu.
  vergl.  entweder  vom  Auslande.  mit  der  Bestimmung  des  Wieverausganges  eingebracht
  werden,  oder  welche,  nachdem  Oel  u.  s.  w.  darin  ausgeführt  worden,  aus
dem  Auslande  zurückkommen,  in  beiven  Fällen  unter  Festhaltung  der  Iventität  und,
nach  Befinden,  Sicherstellung  der  Eingangs-Abgabe.
7)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum  Gebrauche
als  solche  geeignet  find.

-  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  Kunst-  Instit  ut-—



und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für  Bibliotheken  und  an,  ert
wissenschaftliche  Sammlungen  öffentlicher  Anstalten,  ingleichen  Naturalien,  welcht
für  wissenschaftliche  Sammlungen  eingehen.

Alterthümliche  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten),  wenn  ihre  Beschaffenbeit  dar
über  keinen  Zweifel  läßt,  daß  ihr  Werth  hauptsächlich  nur  in  ihrem  Alter  liegt
und  sie  sich  zu  keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche,  als  dem  des  Sammel
eignen.