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Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur
Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur
erweislich schon seither im Gebrauche derselben l ch befunden haben und zu deren
weiterem Gebrauche bestimmt sind; Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Ge.
brauche, der von ihnen bei vem Eingange gemacht wird, überzeugend bervorgeht.
daß sie als Zug= oder Lastthiere zu vem Angespann eines Reise= oder Frachtwagens
gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisenven zu ihrem
Fortkommen **- werden müssenu.
vergl. entweder vom Auslande. mit der Bestimmung des Wieverausganges eingebracht
werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus
dem Auslande zurückkommen, in beiven Fällen unter Festhaltung der Iventität und,
nach Befinden, Sicherstellung der Eingangs-Abgabe.
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche
als solche geeignet find.
- Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- Instit ut-—
und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und an, ert
wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welcht
für wissenschaftliche Sammlungen eingehen.
Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenbeit dar
über keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt
und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammel
eignen.