Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 488. 
Das Jouxnal, wenn es orduungsmäßig geführt und in der Form unverdächtig ist, 
liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verklarung erforder- 
lich (Artikel 490) noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist, in der Regel 
einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt 
werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände 
geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Jonrnals ein größeres oder ge- 
ringeres Maß der Beweiskraft beizulegen sei. 
Art. 489. 
Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrer 
u. dgl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei. 
Art. 490. 
Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich während der Reise ereignen, sie 
mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffes oder der Ladung, das Einlaufen 
in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit Zuziehung 
aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahl derselben eine Ver- 
klarung abzulegen. 
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: 
im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjenigen, welchen 
das Schiff nach dem Unfalle zuerst erreicht; 
im Nothhafen, sofern in diesem reparirt ober gelöscht wird; 
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungshafen 
erreicht wird. 
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung zu 
bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffsoffizier berechtigt und verpflichtet. 
Art. 491. 
Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenhceiten der Reise, 
namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, unter An- 
gabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten Mittel enthalten. 
Art. 492. 
Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unter Vorlegung des Jour-
	        
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