Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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nals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen 
Gerichte angemeldet werden. 
Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung sobald als chunlich die Verllarung 
aufzunehmen. 
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise affentlich betunnn gemacht, 
insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. 
Die Intereffenten von Schiff und Ladung, sowie die etiba sonst bei dem Unfulle 
Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Verkliwinn 
beizuwohnen. 
Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journales. Kamn das geführte 
Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt (Autikel 489), s0 
ist der Grund hiervon anzugeben. 
Art. 493. 
Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbe- 
satzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zwecke 
besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbesatzung 
geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. 
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Persouen der Schiifsbesatzung haben 
ihre Aussagen zu beschwören. 
Die über die Verklarung aufsgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzubewal- 
ren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu ertheilen. 
Art. 494. 
Die in Gemäßheit der Artitel 492 und 403 aufgenommene Verklarung liefert vollen 
Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise. 
Jedem Betheiligten bleibt im Processe der Gegenbeweis vorbehalten. 
Art. 495. 
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Heimathshafen 
sich befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund 
einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund 
vorhamden ist. 
Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer anch im Heimathshafen befngt.
	        
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