Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Im Falle der Auflösung des Frachtvertrages hat er nach den Vorschriften des 
Art. 634 zu verfahren. 
Art. 506. « 
Auf den persönlichen Credit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschließen, ist der 
Schiffer auch in den Fällen des Art. 504 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigen— 
den Vollmacht befugt. 
Art. 507. 
Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder 
zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, 
wenn und insoweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise nothwendig ist. 
Art. 508. 
Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der Schiffer dem— 
selben durch verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, 
welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist. 
Art. 509. 
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung 
der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung 
nur dann befugt, wenn er dem Bedürfnisse auf anderem Wege nicht abhelfen kann, oder 
wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigen Schaden für den 
Rheder zur Folge haben würde. 
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffe und 
der Fracht verbodmen (Art. 681, Absatz 2). 
Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sei denn, daß die Verbod- 
mung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. 
Art. 510. 
Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Ver- 
kauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein für Rech- 
nung des Rheders abgeschlossenes Creditgeschäft (Artikel 497 und 757, Ziffer 7) angesehen. 
Art. 511. 
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Artikel 504 und 507—509 
von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften des Art. 497 
zur Anwendung.
	        
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