Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 512. 
Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Artikeln 495, 
496, 497, 499, 504, 507 bis 509 vorzunehmen befugt ist, bedarf er der in den Landes- 
gesetzen etwa vorgeschriebenen Specialvollmacht nicht. 
Art. 513. 
Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der 
Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung gleichviel 
unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnung bringen. 
Art. 514. 
Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine Güter 
verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem Rheder die höchste, 
am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht 
erstatten, unbeschadet des Rechtes des Nheders, einen erweislich höheren Schaden geltend 
zu machen. 
Art. 515. 
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von dem 
Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche. 
Art. 516. 
Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil er 
seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließ- 
lich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. 
Art. 517. 
Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen wird, 
weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Einfuhr= oder 
Ausfuhrverbotes oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalles 
nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was 
er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. 
Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nach 
dem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat. 
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schiffer 
außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo 
er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.
	        
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