Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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ladung zu warten, es sei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten 
desselben noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält. 
Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist bestimmt, 
so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen. 
Art. 579. 
Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle 
bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht allein die volle Fracht 
und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, insoweit ihm durch die Un- 
vollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung 
einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welche 
in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter 
zu erstatten. 
Art. 580. 
Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrachter 
auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig 
bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zu- 
rücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeichneten Forderungen 
geltend zu machen. 
Art. 581. 
Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder zusammen- 
gesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedun- 
genen Fracht als Fautfracht zu zahlen. 
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetreten erachtet, 
1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat; 
2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die Wartezeit 
verstrichen ist. 
Art. 582. 
Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte Gebrauch, 
nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Einladung und Wieder- 
ausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden 
Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (Art. 573) zahlen.
	        
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