Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch 
die Zinsen. 
Art. 683. 
Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt wer— 
den. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zu- 
stehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Cre- 
ditgeschäft eingegangen wäre. 
Art. 684. 
Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte: 
1) den Namen des Bodmereigläubigers; 
2) den Capitalbetrag der Bodmereischuld; 
3) den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu 
zahlenden Summe; 
4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 
5) die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers; 
6) die Bodmereireise; 
7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 
8) den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 
9) die Bezeichnung der Urkunde im Context als Bodmereibrief, oder die Erklärung, 
daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sei, oder eine andere das Wesen 
der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung; 
10) die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht haben; 
11) den Tag und den Ort der Ausstellung; 
12) die Unterschrift des Schiffers. 
Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form ertheilt 
werden. 
Art. 685. 
Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegen— 
theil vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im 
letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Bodmereigebers zu verstehen. 
Art. 686. 
Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefes die Nothwendigkeit der Eingehung des
	        
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