Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Geschäftes von dem Landesconsul oder demjenigen Consul, welcher dessen Geschäfte zu 
versehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem Gerichte oder der sonst zu- 
ständigen Behörde des Ortes der Ausstellung, sofern es aber auch an einer solchen fehlt, 
von den Schiffsofficieren urkundlich bezeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer 
zur Eingehung des Geschäftes in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. 
Es findet jedoch der Gegenbeweis statt. 
Art. 687. 
Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefes in mehreren Exem- 
plaren verlangen. 
Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplare anzugeben, wie 
viele ertheilt sind. 
Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er an 
Ordre lautet. 
Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäftes überhaupt oder in 
dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den Indossatar 
zulässig. 
Art. 688. 
Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibriefe selbst eine andere Be- 
stimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmereireise und am achten 
Tage nach der Ankunft des Schiffes in diesem Hafen zu zahlen. 
Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen Bodme- 
reischuld einschließlich der Prämie. 
Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Prämie nach 
Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmereicapitals. 
Art. 689. 
Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimirten Inhaber 
auch nur eines Exemplares des Bodmereibriefes nicht verweigert werden. 
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplares verlangt werden, auf 
welchem über die Zahlung zu gquittiren ist. 
Art. 690. 
Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie sämmt- 
lich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen,
	        
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