Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder aus 
anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unver— 
bindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte. 
Art. 902. 
Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu 
laufen begonnen hat. 
Art. 903. 
Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, 
nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zurück— 
zufordern oder einzubehalten, oder auf Kosten des Versicherers nach Maßgabe des Artikels 
793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn 
ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheit bestellt 
wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genom- 
men hat. 
Art. 904. 
Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die dem Ver- 
sicherten nach dem Versicherungsvertrage auch in Bezug auf künftige Unfälle zustehenden 
Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Versicherer ebenso 
in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht stattgefunden hätte 
und der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe. 
Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nicht ein- 
getreten seyn würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. 
Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche ihm 
unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche er dem Ver- 
sicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsvertrage nicht hergelei- 
teten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Uebertragung entstanden sind. 
Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst 
Indossaments erfolgten Uebertragung einer Police, welche an Ordre lautet, nicht berührt. 
Art. 905. 
Die Vorschriften des Artikels 904 gelten auch im Falle der Versicherung einer 
Schiffspart. 
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung,
	        
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