Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und Ende der Reise 
bestimmen sich nach Artikel 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen 
(Artikel 760) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung während 
einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen 
(Artikel 827). 
Zwölfter Titel. 
Von der Verjährung. 
Art. 906. 
Die im Artikel 757 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es be- 
trägt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: 
1) für die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der 
Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoff- 
nung oder des Cap Horn erfolgt ist; 
2) für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsfor- 
derungen. 
Art. 907. 
Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf 
die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder oder eine 
Person der Schiffsbesatzung zustehen. 
Art. 908. 
Die Verjährung beginnt 
1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Artikel 757, Ziffer 4) mit 
dem Ablaufe des Tages, an welchem das Dienst= oder Heuerverhältniß endet, 
und falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ab- 
laufe des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedoch kommt das 
Recht, Vorschuß= und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Ver- 
jährung nicht in Betracht; 
2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung 
von Gütern und Reiseeffecten (Art. 757, Ziffer 8 und 10) und wegen der Bei- 
träge zur großen Haverei (Art. 757, Ziffer 6) mit dem Ablaufe des Tages, an 
welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegen Nicht- 
ablieferung von Gütern, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Schiff
	        
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